Sozialrecht: Rückzahlung eines Gründungszuschusses bei Vollzeitbeschäftigung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im November vorigen Jahres einen Fall entschieden, wo streitgegenständlich war die Rückzahlung eines Gründungszuschusses.

Der Kläger in dem Verfahren hatte nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler beantragt. Der Gründungszuschuss wurde ihm gewährt.
Gleichzeitig gründete der Kläger jedoch auch noch mit weiteren Personen ein Unternehmen, das auch im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Nach ein paar Monaten schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab, wo er im Angestelltenverhältnis 40 Stunden arbeiten sollte. Die Bundesagentur für Arbeit erfuhr von diesem Umstand im Jahre 2014 und forderte darauf hin den Gründungszuschuss vom Kläger zurück.

Dieser wehrte sich dagegen und klagte, die Klage blieb jedoch erfolglos. Auch das Berufungsgericht, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, hat ausgeführt, dass die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Angestelltenverhältnis nicht mehr vorlag. Der Zweck des Gründungszuschusses während der Selbstständigkeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung zu gewährleisten sei hierdurch entfallen.

Dies leuchtet auch ein, wenn der Kläger aus dem Angestelltenverhältnis ein Gehalt bezieht. Der Kläger konnte auch nicht für sich beanspruchen, dass er davon ausgegangen sei, den Gründungszuschuss behalten zu dürfen. Das Gericht hat klargestellt, dass er es zumindest grob fahrlässig unterlassen hat, die Bundesagentur für Arbeit von der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung in Kenntnis zu setzen (Landessozialgericht Nordrhein-Wesfalen, Urteil vom 13.11.2018 – L 9 AL 260/17).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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