Sozialrecht: Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen?

Das Bundessozialgericht hatte sich am 30.08.2018 mit einem Fall zu beschäftigen, wo es um die Bemessung des Arbeitslosengeldes ging.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Pharmareferentin beschäftigt. Sie hatte mir ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012 vereinbart. Ab 01.05.2011 war sie gemäß der Regelung im Arbeitsvertrag unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Während der Freistellung erhielt sie ihre monatliche Vergütung weiter. Sie hatte sich im Aufhebungsvertrag verpflichtet, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. In der Folge bezog die Klägerin bis 24.03.2013 Krankentagegeld. Ab 25.03.2013 war ihr von der zuständigen Arbeitsagentur Arbeitslosengeld in Höhe von zunächst 28,72 € täglich bewilligt worden. Die Arbeitsagentur hatte hier die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung nicht berücksichtigt, da die Klägerin ja bereits ab 01.05.2011 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wäre.

Mit dieser Entscheidung war die Klägerin nicht einverstanden. Letztlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Arbeitslosengeld unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 30.04.2012, gezahlten Vergütung zusteht. Dies entsprach dann letztlich einem kalendertäglichen Arbeitslosengeld in Höhe von 58,41 €, was einen wesentlichen Unterschied zu dem ursprünglich bewilligten Arbeitslosengeld darstellte (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.2018, Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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