Sozialrecht: Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich im Dezember 2016 mit der Problematik beschäftigt, ob der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter für ein behindertes Kind zu übernehmen hat.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

Im zu entscheidenden Fall konnte das Kind mit Down-Syndrom aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen Schulbegleiter die individuell und auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Kindes abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen. Das Bundessozialgericht hat hier klargestellt, dass es sich insoweit nicht um den Kernbereich der allgemeinen Schulbildung handelt, für den allein die Schulbehörden zuständig sind. Dies ist sonst die übliche Argumentation der Sozialhilfeträger. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von den Schulbehörden übernommen bzw. getragen wird (Ouelle: BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R).

Antje Schmidt, Fachanwältin für Sozialrecht


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