Sozialrecht: Wie ein "Urlaubsspaß" zur Rückforderung von 70.000 € Witwenrente führen kann

Das Landessozialgericht Stuttgart hatte sich im Januar diesen Jahres mit der Rückforderung von Witwenrente im 5-stelligen Bereich zu befassen.
Eine 76-jährige Frau bezog seit mehreren Jahren Witwenrente. Während eines Urlaubs in den USA entschloss sie sich zu einer Eheschließung in Las Vegas.
Konkret hatte die Rentenversicherung im Juni 2014 von der Heirat in Las Vegas erfahren, weil die Versicherte in dem Fall bei der Rentenversicherung erneut die Gewährung einer Witwenrente beantragte. Sie trug vor, dass sie im April 2003 in Las Vegas geheiratet hat und ihr zweiter Ehemann nunmehr im Mai 2014 verstorben war.
Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin die Witwenrente. Allerdings teilte sie auch gleichzeitig mit, dass die Versicherte wegen der Wiederheirat im Jahre 2003 ab Mai 2003 keinen Anspruch mehr auf die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann habe und über 70.000 € zurückzahlen muss.
Mit der Rückforderung war sie nicht einverstanden und erklärte, dass sie eigentlich gar nicht noch einmal heiraten wollte. Allerdings habe man spontan dann während einer Reise in Las Vegas eine Trauungszeremonie in englischer Sprache durchführen lassen, mit Austausch der Eheringe in Anwesenheit eines Trauzeugen. Tatsächlich sei sie aber davon ausgegangen, dass die Eheschließung mehr oder weniger ein „Urlaubsspaß“ war und in Deutschland keine Rechtsgültigkeit habe. Erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes sei sie vom Notar darauf hingewiesen worden, dass sie nunmehr auch Erbin sei.
Das Sozialgericht Stuttgart hat der Versicherten geglaubt und die Rückforderung der Rentenversicherung abgelehnt.
Ganz anders das Landessozialgericht Stuttgart. Demnach hätte die Klägerin nämlich erkennen können, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der Rentenversicherung mitteilen muss und die Wiederheirat zum Wegfall ihres Anspruchs auf Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann führt.
Da für die Eheschließung in Las Vegas auch Gebühren zu entrichten waren und Formalien zu erfüllen, hätte ihr durchaus bewusst sein müssen, dass die Heiratszeremonie nicht ohne jede rechtliche Bedeutung war.
Hinzukommt noch, dass die Versicherte angegeben hatte, dass sie sogar die Sterbeurkunde ihres verstorbenen ersten Ehemannes mit nach Las Vegas genommen hatte und dort auch vorlegte.
Das Landessozialgericht Stuttgart hat der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht geglaubt, dass die Heirat spontan erfolgte und die Rückforderung der über 70.000,00 € als gerechtfertigt angesehen (LSG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, L 13 R 923/16).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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