Steuerrecht: Abwendung der Vollstreckung von Steuerschulden

Kürzlich konnten wir einem Mandant helfen, der vom Finanzamt in Anspruch genommen werden sollte wegen angeblicher Steuerrückstände aus den Jahren 2005-2007. Von unserem Mandant forderte das Finanzamt angebliche Steuerschulden einschließlich Säumniszuschlägen von über 15.000 €.

Unser Mandant war verwundert, die Steuerschulden sollten ja bereits seit geraumer Zeit entstanden sein. Es war daher die berechtigte Frage zu stellen, ob nach so langer Zeit diese Steuerrückstände gefordert werden dürfen.

Grundsätzlich ist dabei festzuhalten, dass auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen seitens des Finanzamtes möglich sind. Beispielsweise sind Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen eine solche verjährungsunterbrechende Maßnahme. Solche Ermittlungen sind hier auch zu erwarten gewesen, da sich unser Mandant eine gewisse Zeit im Ausland aufgehalten hatte.

Unsere Kanzlei hatte im ersten Schritt gegenüber dem Finanzamt gerügt, dass die Steuerbescheide unserem Mandant nicht übersandt wurden. Es stellte sich heraus, dass tatsächlich die Übersendung nicht erfolgte, da unser Mandant sich nicht in Deutschland aufhielt. Stattdessen hatte die Finanzverwaltung eine öffentliche Zustellung vorgenommen. Dies wurde an unsere Kanzlei mitgeteilt. Unsere Überprüfung hat dann jedoch ergeben, dass die Erfordernisse für eine öffentliche Zustellung nicht beachtet wurden. Der öffentliche Aushang hatte die erforderliche Frist nicht erfüllt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 Verwaltungszustellungsgesetz und § 108 Abgabeordnung). Somit lag im Rechtssinne keine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Steuerbescheide vor. Als Folge können nun die Steuerforderungen nicht mehr von unserem Mandant erhoben werden.

Dies war natürlich ein großer Erfolg für unseren Mandant und zeigt, dass die Prüfung einer Einhaltung der Verfahrensvorschriften immer sinnvoll ist.

Schulte Anwaltskanzlei
Samuel Göth
Rechtsanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.