Strafrecht: Der Streit um die „Heilige Stadt"

Der Präsident der USA hat Jerusalem als die Hauptstadt Israels anerkannt. Damit hat er nur das rechtmäßig umgesetzt, was in den USA schon am 23. Oktober 1995 beschlossen wurde, was aber von den Vorgängerpräsidenten nicht umgesetzt wurde. Zudem entspricht es der Realität. Staatsbesuche finden in Jerusalem statt, dort tagt die Knesset. Darüber hinaus ist Jerusalem seit dem 13. Dezember 1949 für Israel die Hauptstadt. Schließlich ist der Präsident der Vereinigten Staaten nicht alleine. Schon vor 8 Monaten ist aus Moskau dasselbe zu hören gewesen, schon jetzt haben sich Tschechien und die Philippinen angeschlossen.

Ich finde es zumindest unbedacht, wenn innerhalb von wenigen Stunden ohne ausreichenden Austausch reflexartig die EU, ja sogar Frau Merkel, sich dagegen aussprach. Diese Reaktion hat natürlich antisemitische Aktionen bestärkt, auch solche in Deutschland, erst recht in Berlin. Nach den veröffentlichten Bildern wurden dort von Muslimen jüdische Flaggen verbrannt, was Straftaten darstellt. Dies erst recht, als Donald Trump sich ausdrücklich zum israelisch-palästinensischen Friedensprozess und zur Zweistaaten Lösung bekannte.

In § 104 Abs. 1 des Strafgesetzbuches heißt es:

„Wer eine aufgrund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flaggen eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Infrage kommt auch die Verwirklichung des Tatbestandes der Volksverhetzung, § 130 des Strafgesetzbuches. Darin heißt es unter anderem:

„Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen einer Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen einer Zugehörigkeit zu einer vorgezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Es kann nur gehofft werden, dass es zu entsprechenden Ermittlungen kommt. Denn antisemitische Tendenzen müssen im Ansatz unterbunden werden. Zu prüfen müsste auch sein, warum die Demonstration gegen Juden und Israel direkt am Brandenburger Tor überhaupt genehmigt wurde. Ich bin sehr für ein weitgehendes Demonstrationsrecht und für die umfangreiche Meinungsfreiheit. Wenn aber im Vorfeld schon klar ist, dass es zu derartigen Straftaten kommt, sind solche Demonstrationen zu verbieten. Es wurden schon aus geringeren Anlässen andere Demonstrationen oder Zusammenkünfte untersagt.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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