Strafrecht: Vorwurf fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – Einstellung

Dem Mandanten wurde vom Amtsgericht gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Was war passiert?

Für den Richter bestand der dringende Verdacht für eine fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

An diesen Vorwurf konnte man wirklich denken. Denn aus unerklärlichen Gründen, glücklicherweise auf einer unbefahrenen Nebenstraße, war der Mandant mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und hatte einen Zaun beschädigt. Dies wurde nunmehr zurückgeführt auf eine Übermüdung, auf jeden Fall auf eine bestehende Fahrtauglichkeit vor Antritt der Fahrt.

Glücklicherweise wandte sich der rechtsschutzversicherte Mandant im frühen Stadium des Verfahrens an seine Rechtsanwälte, die Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz. Nachdem der bearbeitende Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M. Akteneinsicht genommen hatte, wurde die Sache mit dem Mandanten besprochen und beim zuständigen Landgericht Dresden entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Denn was war tatsächlich passiert? Der Mandant war ein guter Sportler, kerngesund was auch durch ein von uns eingeholtes ärztliches Attest bestätigt wurde. Die Freunde haben zusammen Sport gemacht, waren in der Sächsischen Schweiz klettern. Alles war gut, der Gipfel wurde erklommen, alle waren glücklich. Nach dem Abstieg verabredete man sich für die Abendstunden zum Grillen. So setzte sich der Mandant ins Fahrzeug und fuhr zu seiner Unterkunft. Aus unerklärlichen Gründen kam es dann tatsächlich zum Abkommen von der Fahrbahn. Das hatte aber sicherlich nichts mit den Geschehnissen über den Tag zu tun, erst recht konnte der Mandant vor Antritt der Fahrt dies nicht erkennen. Das wäre aber Voraussetzung gewesen für eine Strafbarkeit des Verhaltens.

Um dem Ganzen noch Nachdruck zu verleihen wurde umfangreiches Fotomaterial vorgelegt, Zeugenaussagen von den Bergfreunden. Diese konnten Sämtliches bestätigen.

Das überzeugte schließlich auch das Landgericht Dresden, sodass dem Mandanten die vorläufig entzogene Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde, das Verfahren wurde eingestellt. Ein Teil der Kosten übernahm der Freistaat, den Rest hat die Rechtsschutz übernommen.

Wäre die Sache nicht so intensiv und sorgfältig angegangen worden, hätte der Mandant mit der Verurteilung rechnen müssen. Denn viele äußere Umstände sprachen gegen ihn. Es bedurfte also eines erheblichen Aufwandes und Einsatzes, um dies abzuwenden. Das hat sich gelohnt, wir sind zufrieden, der Mandant ist glücklich.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.