Strafrecht: Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB - Einstellung § 172 Abs. 2 StPO

Wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So wird auch derjenige bestraft, der sich zwar nach Ablauf einer Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. So das Gesetz, so § 142 StGB.

Bei einer Verurteilung kommt es regelmäßig auch noch entweder zum Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder aber bei Überschreiten eines Schadenswertes von 1.300 € zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB für mindestens sechs Monate, regelmäßig neun Monate und mehr.

Der Mandant, von Beruf Kraftfahrer, erhielt von der Polizeidirektion Zwickau eine Aufforderung, sich schriftlich in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu äußern. Er wurde beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, § 142 StGB.

Glücklicherweise sprach der Mandant mit Erhalt dieses Schreibens gleich bei der Schulte Anwaltskanzlei vor, so dass Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M. sofort Akteneinsicht nehmen konnte.

Die umfangreiche Akte wurde angefordert und mit dem Mandanten besprochen. Dieser wurde gebeten, weitere Fotos der angeblichen Örtlichkeiten und des von ihm geführten Lkw zu fertigen. Insgesamt war der Mandant über dieses Verfahren ziemlich empört. Denn er beteuerte seine Unschuld.

Nun ging es darum, von der Unschuld auch die Staatsanwaltschaft Zwickau zu überzeugen. Dies erforderte eine umfangreiche Recherche, weitergehende Besprechungen und Fertigung eines fünfseitigen Schriftsatzes nebst Vorlage einer Fotodokumentation. Es lag auf der Hand, die Beschuldigung erfolgte zu Unrecht.

Die Staatsanwaltschaft Zwickau hat in der Folge auch gute Arbeit gemacht. Denn das Verfahren wurde zutreffend gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein gutes Ergebnis.

Hätte der Mandant eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen, hätte diese auch die Kosten übernommen. So wurden unserem Mandanten unsere Gebühren in Rechnung gestellt, die er natürlich auch wegen der guten Arbeit und des hervorragenden Ergebnisses gerne zahlte.

Wichtig ist in diesem Verfahren, frühzeitig die Schulte Anwaltskanzlei aufzusuchen. Denn je früher im Verfahren eingegriffen werden kann, umso besser.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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