Steuerrecht: Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung von Grundvermögen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen erwartungsgemäß mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar und somit für verfassungswidrig erklärt. Die Bewertung gilt als maßgeblich für die Erhebung der Grundsteuer in Deutschland vom Grundstückseigentümer und wirkt sich indirekt auch auf die Nebenkostenabrechnung der Mieter aus. Dem Gericht lagen zwar nur westdeutsche Fälle vor, so dass sich die Verfassungsrichter formal auf die westdeutschen Einheitswerte von 1964 bezogen, jedoch wird dies genauso für die neuen Bundesländer mit den Einheitswerten von 1935 Gültigkeit entfalten.

Im Ergebnis der Entscheidung vom 10.04.2018 bleiben die bisherigen verfassungswidrigen Einheitswerte zumindest bis zum 31.12.2019 allerspätestens bis zum 31.12.2024 bestehen. Die aktuelle Bundesregierung muss dafür allerdings bis zum 31.12.2019 eine Reform vorschlagen, die eine Neubewertung der deutschen Immobilien möglich macht. Spätestens ab dem 01.01.2025 kämen dann die neuen Regelungen zur Geltung.

Die Grundsteuer stellt eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen dar. Die Grundsteuereinnahmen betragen bundesweit jährlich fast 14 Milliarden Euro. Bei der neu zu bestimmenden Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer werden die tatsächlichen Wertverhältnisse der jeweiligen Immobilie mehr in den Mittelpunkt rücken. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Grundsteuerbelastung für die Immobilien, deren Wertentwicklung in den vergangenen Jahren Zuwächse zu verzeichnen hatten, zunehmen wird.

Die Kommunen selbst haben durch die Festlegung des sogenannten Grundsteuerhebesatzes die Möglichkeit die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes für ihre Bürger „belastungsneutral“ zu beeinflussen. Ein politisches Bekenntnis zu einer solchen neutralen Reform der Grundsteuer wurde etwa im Rahmen einer Gesetzesinitiative des Bundesrates aus dem Jahr 2016 von verschiedenen Seiten abgegeben. Was derartige politische Bekenntnisse Wert sind, wird sich aber erst noch zeigen.

Sobald vom Gesetzgeber verfassungskonforme Bewertungsregeln für Immobilien geschaffen worden sind, wird damit zu rechnen sein, dass die zuständigen Finanzämter von Immobilieneigentümern zu einem entsprechenden Stichtag die Einreichung von Steuererklärungen fordern werden.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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