Verkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz

Auf einem Parkplatz passierte das, was täglich in Deutschland hundertfach geschieht. Auf einem Parkplatz parken 2 Fahrzeuge rückwärts aus, es kommt zur Kollision. Es stellt sich die Frage, wer den Schaden zu begleichen hat.

Gemäß § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung – StVO – besteht zu Lasten des rückwärtsfahrenden der Beweis des 1. Anscheins der mangelnden Sorgfalt und damit des Alleinverschuldens. Wollte er davon herunterkommen, musste der so genannte Vollbeweis für das Gegenteil geführt werden. Das blieb oftmals ohne Erfolg. Folge davon war die Schadenteilung, das heißt jede Partei trägt die Hälfte des Schadens der anderen Partei. Denn gegen jeden Rückwärtsfahrenden sprach der Anscheinsbeweis gemäß § 9 Abs. 5 StVO.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nicht weiter aufrechterhalten und dazu zur Begründung unter anderem in der Entscheidung vom 11. Oktober 2016, Az.: VI ZR 66/16 folgendes ausgeführt:

Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG – wie im Rahmen des § 254 BGB – Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Klägerin spricht, obwohl es davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision bereits stand.
2. Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.
Danach ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen.
Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit) verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
Die erforderliche Typizität liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer – wie hier – vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 mwN).

Die Geschädigten eines Parkplatzunfalls können sich nunmehr berechtigte Hoffnung machen, wenn der Nachweis des Verschuldens der Gegenseite gelingt.

Ein Urteil, das zu mehr Gerechtigkeit führt, auch wenn es im Einzelnen einen hohen Aufwand bedeutet.

Thomas Schulte LL. M.
ARGE Verkehrsrecht im DAV


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