Verkehrsrecht: Mitführen eines Smartphones mit aufgerufener „Blitzer-App"

Auch das Mitführen eines betriebsbereiten Mobiltelefons mit einer aufgerufenen „Blitzer-App” erfüllt den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b StVO. Dies entschied aktuell das OLG Rostock im Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 und schloss sich damit der Entscheidung des OLG Celle, veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift 2015, 3733 an. In dem Verfahren wurde der Betroffene vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt. Er hatte als Führer eines Pkw ein Mobiltelefon eingeschaltet, auf dem eine sogenannte “Blitzer-App” („Blitzer.de”) installiert und auch aufgerufen war. Mit diesem Programm erfolgte während der Fahrt ein fortlaufender Abgleich vom Smartphone per GPS mit den geographischen Koordinaten der Standorte von stationierten Verkehrsüberwachungsanlagen. Der Hinweis des Betroffenen, er habe zum Tatzeitpunkt die App nicht benutzt, hatte weder vor dem Amtsgericht, noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Thomas Schulte LL.M., Rechtsanwalt, ARGE Verkehrsrecht im Deutscher Anwaltsverein


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