Verwaltungsrecht: Keine MPU unter 1,6 ‰

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sieht vor, dass im Fall einer einmaligen Trunkenheitsfahrt ein medizinisch-psychologisches Gutachten (umgangssprachlich „Idiotentest“) zur Klärung von Eignungszweifeln jedenfalls dann einzuholen ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt wurde.

Bei einer Trunkenheitsfahrt des Klägers wurde eine Blutalkoholkonzentration (BKA) von 1,13 ‰ festgestellt. Im nachfolgenden amtsgerichtlichen Verfahren wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung bestimmt. Mit Ablauf der Sperrfrist stellte der Kläger den Antrag, ihm die Fahrerlaubnis neu zu erteilen. Zur Überraschung forderte die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Begutachtung. Dem kam der Kläger nicht nach und erhob Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht München folgte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Mannheim. Danach müsste unabhängig von der BKA immer ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Dagegen legte der Kläger Revision ein und hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Erfolg. Das BVerwG entschied im Urteil vom 6. April 2017 – 3 C 13/16 , dass die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Fall einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BKA von weniger als 1,6‰ nicht allein wegen der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden darf. Vielmehr bedürfte es zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu begrüßen, vielleicht für den Laien auch keine Überraschung. Denn das BVerwG hat einfach nur den Gesetzestext gelesen. Während § 13 S. 1 Nr. 2. b FeV die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nennt, erfasst § 13 S. 1 Nr. 2 c) FeV das Führen eines Fahrzeugs bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr. Mit diesen Tatbeständen ist die Wertung verbunden, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6 ‰ für sich gesehen nicht rechtfertigt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Besteht der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, greift § 13 S. 1 Nr. 2 a). Besteht der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch, hat natürlich die Behörde dies zu überprüfen, auch mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten.

Eine gute Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die auch wichtig war zur Klarstellung. Denn es begann in Deutschland unter den Verwaltungsgerichten, unter bunt durcheinanderzugehen. Nunmehr ist wieder eine klare Linie vorhanden.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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