Betriebskosten

Streitpunkt unter den Mietvertragsparteien stellen immer wieder bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen die im Rahmen von Betriebskostenabrechnung geforderten Nachzahlungen dar. Um eine derartige Nachforderung noch aufmachen zu können, muss die Abrechnung zunächst bestimmten formalen Erfordernissen Genüge tun, außerdem muss sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt und dem Mieter zugegangen sein und sie muss natürlich auch in Anbetracht der angesetzten Betriebskosten der Wahrheit entsprechen. Hier steht dem Mieter das Recht zur Belegeinsicht in Verbindung mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung innerhalb eines Jahres nach Zugang der Betriebskostenabrechnung zu. Solange er sich keine abschließende Gewissheit verschafft hat durch Einsichtnahme kann er den Nachzahlungsbetrag auch zurückbehalten.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.