Gewährleistungsansprüche
Hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen bzw. erhält er sie während der Mietzeit nicht in diesem Zustand, eröffnet sich dem Mieter grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Mietminderung gemäß § 536 BGB sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 536 a BGB. Außerdem kann er das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen durch fristlose Kündigung beenden, von der ordentlichen nicht begründungspflichtigen Kündigung bis zum 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats gemäß § 573 c Absatz 1 BGB ganz abgesehen.
Um dieser Rechte während des Mietverhältnisses nicht teilweise verlustig zu werden bzw. selbst gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, ist der Mangel oder die Maßnahme zum Schutz der Mietsache vor einer unvorhergesehenen Gefahr unverzüglich gegenüber dem Vermieter gemäß € 536 c Absatz 1 BGB anzuzeigen.
Der Mieter sollte sich aber bei der Ausübung der genannten Rechte bis auf die risikofreie Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung anwaltlichen Sachverstandes versichern, etwa zur Bestimmung der berechtigten Höhe der Mietminderung, des Anspruchs auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Mietobjektes direkt gegenüber dem Vermieter oder indirekt durch Ersatzvornahme, der richtigen Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche eingeschlossen der vorherigen Beweissicherung gerade bei Streit über die Schadensursache und wer der Mietvertragsparteien hierfür verantwortlich zeichnet (Stichwort Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbefall).