Kündigung des Mietverhältnisses

Während der Mieter das Mietverhältnis, sofern es keine anderslautende vertragliche Vereinbarung gibt, grundlos ordentlich mit einer Frist bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen darf, bedarf es bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ob nun durch den Vermieter oder den Mieter oder der ordentlichen fristgemäßen Kündigung durch den Vermieter einer Begründung.

Der Vermieter darf unter anderem dann die fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter die Mietsache vernachlässigt oder sie ohne Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt (Untermiete). Weiterhin darf der Vermieter dem Mieter unter anderem fristlos kündigen, wenn dieser mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen oder einem beträchtlichen Anteil der Miete im Rückstand ist.

Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter kommt nur bei einem sogenannten berechtigten Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses in Frage (§ 573 BGB). Ein solches ist etwa anzunehmen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.