Mietkaution

Der Mieter ist nur auf Grund vertraglicher Vereinbarung verpflichtet wegen seiner Pflichten im Rahmen des zwingend geltenden § 551 BGB Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Der Vermieter hat zudem eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von 3-6 Monaten ist der Vermieter gegenüber dem Mieter verpflichtet, über die Kaution abzurechnen und ein bestehendes Guthaben inklusive Zinsen an den Mieter auszuzahlen.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.