Mietzinsanspruch

Der Mieter ist verpflichtet die vereinbarte Miete zu zahlen. Diese setzt sich im Regelfall zusammen aus Mietzins (Kaltmiete) und dem Mietentgelt (Nebenkosten). Der Mietzins kann fest, stetig oder variabel veränderlich vereinbart werden (Staffel- oder Indexmiete).

Kommt der Mieter etwa mit der Mietzinszahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder einen längeren Zeitraum der aber zwei Monatsmieten erreicht in Rückstand, kann der Vermieter das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung gemäß § 543 Absatz 2 BGB mit der Möglichkeit der einmaligen Heilung bei vollständiger Zahlung der Rückstände bei Wohnraummietverhältnissen nach § 569 Absatz 3 BGB oder auch durch ordentliche Kündigung beenden.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.