Mietzinserhöhungen

Soweit eine Mieterhöhung nicht bereits im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist, kommt dies gesetzlich in folgenden Fällen in Betracht:

Der Vermieter darf unter den Voraussetzungen des § 558 BGB die Miete auf den ortsüblichen Satz anheben. Zur Begründung dafür kann er sich auf einen qualifizierten Mietspiegel, wie in der Stadt Chemnitz vorliegend, berufen. Rechtsmäßig oder nicht bedarf die Erhöhung des Mietzinses der ausdrücklichen Zustimmung durch den Mieter und sollte wegen der Tragweite dieser Entscheidung (man hat für die Zukunft den erhöhten Mietzins ohne Korrekturmöglichkeit zu zahlen) nicht ungeprüft erteilt werden. Da sich der Gegenstandswert für einen Rechtsstreit auf Erteilung der Zustimmung nur aus dem Jahresbetrag der Mieterhöhung errechnet, ist ein solcher Rechtsstreit auch nicht mit großen Kosten verbunden.

Weiterhin steht dem Vermieter im Falle von Modernisierungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 559 BGB die Möglichkeit der Mietzinserhöhung zur Verfügung. Erhaltungsmaßnahmen sind von Modernisierungsmaßnahmen abzugrenzen und führen nicht zu einer gestreckten Umlage von 11 % pro Jahr für 9 Jahre auf den Mieter. Die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich gemäß § 555 c BGB schriftlich mindestens 3 Monate vor Beginn mit Beschreibung der Maßnahmen und der zu erwartenden Mieterhöhung anzukündigen. Sie ist vom Mieter grundsätzlich zu dulden (Ausnahme § 555 d Absatz 2 BGB).
Der Mieter hat bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB bzw. § 559 BGB ein gesondertes Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 561 BGB und unabhängig von einer Mieterhöhung schon aus der Tatsache der Durchführung einer Modernisierung aus § 555 e BGB.

Den 3. Fall der Mieterhöhung betrifft die Anpassung einer vereinbarten Betriebskostenpauschale oder einer Betriebskostenvorauszahlung auf Grund einer Erhöhung der Betriebskosten unter den Voraussetzungen des § 560 BGB.

Einer Zustimmung des Mieters bedarf es hierzu genauso wenig wie bei einer berechtigten Erhöhung des Mietzinses wegen Modernisierungsmaßnahmen.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.