Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind nach der Definition gemäß § 555 b BGB etwa bauliche Veränderungen,
  • durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  • durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a sind, oder
  • durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich gemäß § 555 c BGB schriftlich mindestens 3 Monate vor Beginn mit Beschreibung der Maßnahmen und der zu erwartenden Mieterhöhung anzukündigen. Sie ist vom Mieter grundsätzlich zu dulden (Ausnahme § 555 d Absatz 2 BGB).

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.