Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind nach der Definition gemäß § 555 b BGB etwa bauliche Veränderungen,
- durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a sind, oder
- durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich gemäß § 555 c BGB schriftlich mindestens 3 Monate vor Beginn mit Beschreibung der Maßnahmen und der zu erwartenden Mieterhöhung anzukündigen. Sie ist vom Mieter grundsätzlich zu dulden (Ausnahme § 555 d Absatz 2 BGB).