Schönheitsreparaturen

Kardinalpflicht des Vermieters ist es gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Damit ist es auch die Aufgabe des Vermieters, Reparaturen inklusive Schönheitsreparaturen auszuführen. Es ist jedoch im Mietrecht üblich geworden, in den Mietverträgen zu vereinbaren, dass der Mieter die Pflicht hat, die Schönheitsreparaturen (z. B. Streichen und Tapezieren) und Kleinstreparaturen in gewissem Umfang durchzuführen. Nicht selten sind jedoch solche meist in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen übertragener Verpflichtungen unwirksam. Vermieter sollten hier vor Abschluss von vorformulierten Musterverträgen unseren rechtlichen Rat einholen und Mieter, falls es zu einer Inanspruchnahme auf Grund solch einer Bestimmung kommt, deren wirksame Einbeziehung durch uns überprüfen lassen. Im Ergebnis kann man sich dadurch unnötigen Arbeitsaufwand und Kosten ersparen.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.