Wohnungsübergabe

Der Vermieter muss dem Mieter bei Einzug und umgekehrt der Mieter bei Auszug dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person den Besitz einschließlich der zur Wohnung gehörenden Schlüssel verschaffen. Dringend ist es beiden Seiten anzuraten, den Zustand der Räumlichkeiten und die Zählerstände zu dokumentieren und schriftlich festzuhalten, da es immer wieder nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Streitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen etwa aus Beeinträchtigung der Mietsache und/oder unterlassener bzw. mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen kommt. Die Rückgabe der Wohnung erfolgt nach § 546 I BGB grundsätzlich am letzten Tag der Mietzeit.

Der genaue Rückgabezeitpunkt bei Beendigung des Mietverhältnisses ist maßgeblich für die kurzen Verjährungsfristen der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten sowie der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung von sechs Monaten.

Diese Fristen können auch nur individuell und nicht in Formularverträgen abgeändert werden.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.