Arbeitsrecht: Steuerschaden bei vorzeitiger Abfindungszahlung?

Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Darin verständigten sie sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 47.500 € brutto. Diese sollte mit dem regulären Gehaltslauf auf das den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt werden, das heißt im Januar 2012. Die Arbeitgeberin rechnete die Abfindung aber schon mit dem Dezember-Gehalt ab und überwies zum 31. Dezember 2011 den Nettobetrag aus der Abfindung.

Der Kläger war sauer. Denn dadurch, dass die Abfindung nicht im Jahr 2012 gezahlt wurde sondern noch im laufenden Jahr 2011, musste er mehr Steuern zahlen i.H.v. 4655,72 €. Das war natürlich viel Geld. Dafür sah er die alleinige Verantwortung bei dem beklagten Arbeitgeber und wollte von diesem den Steuerschaden ersetzt erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht sah das in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 – 8 AZR 757/14 nicht so. Denn wenn beide Parteien verbindlich gewollt hätten, dass frühestens gezahlt werden darf im Jahr 2012, hätten sie dieses vereinbaren müssen. So war die Arbeitgeberin frei, auch vorher zu zahlen. Dies ergibt sich übrigens auch aus den gesetzlichen Vorschriften, hier § 271 Abs. 2 BGB.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist zutreffend. Entsteht dem Arbeitnehmer aufgrund der vorzeitigen Zahlung der Abfindung noch im laufenden Jahr eine steuerliche Mehrbelastung, kann er dies vom Arbeitgeber nur ersetzt verlangen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn in dem Vergleich eindeutig geregelt ist, dass er nicht zahlen darf vor einem bestimmten Datum.

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Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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