Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, gestaltet es sich teilweise für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt schwierig, Auskunft über wesentliche Dinge zu erhalten.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat und, dies ist weitere Voraussetzung, dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der Anspruch besteht unabhängig von der Verteilung des elterlichen Sorgerechtes.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist davon auszugehen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sogar eine Informationspflicht hat, je mehr es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.
Beachtlich ist, dass hier aber keinesfalls eine Information zur täglichen Lebensführung geschuldet ist.
Vielmehr über das Befinden des Kindes, die gesundheitliche, schulische und außerschulische Entwicklung.
Auskunft über die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Kindes ist dagegen nicht geschuldet.
Selbst wenn der nicht betreuende Elternteil Umgang mit dem Kind ausübt, kann das Auskunftsrecht bestehen, so z.B. wenn wegen des Alters des Kindes der Umgang nicht geeignet ist, hier Auskunft zu erlangen.
Ein 4-jähriges Kind kann keine Auskunft zu seinem Gesundheitszustand bzw. einem Krankheitsverlauf erteilen.
Hingegen kann ein 13-jähriges Kind ganz sicher zu seiner schulischen Entwicklung berichten, hier auch ein Schulzeugnis vorlegen.

Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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