Familienrecht: Betreuungskosten sind kein Mehrbedarf des Kindes im Unterhaltsrecht

Bei getrennt lebenden Eltern erfüllt der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsver-pflichtung durch Zahlung des monatlichen Kindes-unterhaltes.
Darüber hinaus kann in gesonderten Fällen ein nicht gedeckter Mehrbedarf des Kindes entstehen, für den auch der barunterhaltspflichtige Elternteil anteilmäßig haftet.
Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die kostenverursachenden Maßnahmen für den Mehrbedarf sachlich begründet sind.
Nicht begründet ist ein Mehrbedarf für die Betreuung des Kindes im Kindergarten oder im Hort wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils. Diese Betreuungskosten gehören zur allgemeinen Betreuung, die von dem das Kind betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht allein zu leisten sind.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 04.10.2017 (Aktenzeichen: XII ZB 55/17) entschieden.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.