Familienrecht: Darf ein 10-Jähriger auf der PlayStation Gewaltspiele spielen? - Pflichten der Eltern

Im Oktober vorigen Jahres hat sich das Amtsgericht Bad Hersfeld (Beschluss vom 27.10.2017) mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein 10-Jähriger auf der PlayStation Gewaltspiele spielen darf und welche Pflichten hier den Eltern obliegen.
In dem entschiedenen Fall hatten die Kindeseltern über die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Verfahren beim Gericht angestrengt. Im Rahmen der Anhörung durch das Familiengericht hat der 10-jährige Junge auch zu seinen Freizeitaktivitäten Angaben gemacht und unter anderem erklärt, dass er eine Spiele-Konsole PlayStation 4 besitze, die er letztes Jahr zu Weihnachten von seinen Eltern geschenkt bekommen habe.
Als vorhandene Spiele benannte er unter anderem das Spiel „Grand Theft Auto (GTA) 5“ und „Call of Duty“. Der Junge gab weiter an, dass sein Vater auch über eine PlayStation verfüge, auf der spielen könnte. Das Gericht hatte nun eigene Recherchen angestellt, was den Zugang zu den Spielen anbelangte. Demnach unterliegen die 2 genannten Spiele einer USK-Einstufung ab 18 Jahren.

Die Kindesmutter erklärte gegenüber dem Gericht, das insbesondere das Spiel „GTA“ auch von vielen anderen gleichaltrigen Kindern, das heißt Klassenkameraden ihres Sohnes gespielt werde. Der Inhalt bzw. die Brutalität in dem konkreten Konsolenspiel, sei ihr bekannt, ebenso dass dieses erst ab 18 erlaubt sei. Es sei aber nunmehr eingerissen, dass ihr Sohn dieses Spiel nutze. Sie erklärte weiter, dass sie sich auch kaum vorstellen könne, wie denn ihr Sohn reagiert, wenn er dieses Spiel nicht mehr spielen darf, seine Klassenkameraden hingegen schon.

Das Gericht sah sich in dem Fall genötigt im Interesse des Kindeswohls den Eltern eine familiengerichtliche Auflage zu erteilen, wonach der Gefahr für das Kindeswohl des Jungen nur dadurch begegnet werden könne, dass sie ihm die betreffenden Videospiele wegnehmen und dafür sorgen, dass diese künftig auch nicht mehr für den Jungen zugänglich sind.
Der Junge könne und dürfe in dem von seinen Eltern vorgegebenen zeitlichen Rahmen, zwar auch künftig weiterhin sich mit Videospielen beschäftigen, allerdings mit solchen, die für sein Alter und den Stand seiner Entwicklung angemessen erscheinen. Beispielhaft wurde vom Gericht das Spiel „FIFA 2017“ genannt, welches dem Jungen ebenfalls zur Verfügung stand.

Für die Zukunft wurde den Eltern gleichfalls die Auflage erteilt, dass sie künftig sämtliche Videospiele, die auf der Verpackung einer ersichtliche Einstufung USK ab 18 tragen, dem Jungen nicht zugänglich machen oder zum Spielen überlassen dürfen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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