Familienrecht: Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des gemeinsamen Kindes sind unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf

Bei einer kieferorthopädischen Behandlung eines Kindes übernimmt die Krankenkasse nicht alle Kosten. Streit über die Tragung der Differenzkosten kann dann schnell bei Eltern entstehen, die getrennt leben. Die Kosten sind generell nicht mit durch die monatliche Unterhaltszahlung des Elternteils abgedeckt, bei dem das Kind nicht lebt.
Vielmehr handelt es sich hier um sogenannten unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf.
Beide Eltern haften dafür auch nicht etwa hälftig, vielmehr entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wer von den Eltern also ein höheres Einkommen erzielt, muss auch den höheren Kostenanteil übernehmen.
Dies hat z.B. das Kammergericht Berlin im Januar vorigen Jahres entschieden (13 UF 125/16).
In dem dort entschiedenen Fall hatte die Mutter einen Antrag beim Gericht gestellt, weil der Vater die Ansicht vertrat, dass beide Elternteile jeweils hälftig den Differenzbetrag von immerhin 1.700 € übernehmen müssten.
Der Vater wurde durch das Gericht eines Besseren belehrt, aufgrund der besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse musste er letztlich 90 % des Betrages zahlen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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