Familienrecht: Persönliche Anhörung von Kindern vor dem Familiengericht

Wenn sich Eltern um das Sorgerecht für ihre Kinder vor Gericht streiten, ist dies für alle Beteiligten sehr aufwühlend.
Das Jugendamt ist in dem Verfahren involviert, regelmäßig wird ein Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt, der die Interessen der Kinder vertreten soll. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt führen Gespräche mit den Kindern und Eltern. Hinzukommt eine Anhörung vor dem Familiengericht.
Das Saarländische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 9 UF 54/17) hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 05.01.2018 auch noch einmal klargestellt, dass Kinder im Alter von 3-14 Jahren zwingend persönlich vom Familiengericht anzuhören sind. Auf eine solche Anhörung kann auch nicht verzichtet werden, wenn z.B. in einem früheren Umgangsverfahren die Kinder schon einmal angehört wurden.
In dem entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht im Juni 2017 auf Antrag der Kindesmutter die elterliche Sorge auf diese allein übertragen.
Eine Anhörung der Kinder vor dem Gericht war unterblieben, da diese bereits im Jahr vorher in einem Umgangsverfahren angehört wurden.
Der Kindesvater hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht Saarland Recht bekommen. Das Oberlandesgericht Saarland hat die Entscheidung des Amtsgerichtes aufgehoben mit der Begründung, dass aufgrund der unterbliebenen Kindesanhörung ein schwerwiegender Verfahrensmangel vorliege. Es wurde auch noch einmal klargestellt, dass die frühere Anhörung im Umgangsverfahren gerade nicht genügt hat, da es bei der Übertragung der elterlichen Sorge um einen anderen Verfahrensgegenstand geht.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.