Familienrecht: Umgang mit Großeltern muss dem Kindeswohl entsprechen

In § 1685 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass auch Großeltern ein Umgangsrecht haben mit ihrem Enkelkind , wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich im Oktober vorigen Jahres (Beschluss vom 23.10.2017 – Az.: 3 UF 120/17 ) mit der Frage zu beschäftigen, ob Großeltern bei einem zerrütteten Verhältnis zwischen den Großeltern und den Eltern des Kindes ein Umgangsrecht mit ihrem Enkel haben.
Im konkreten Fall hatten sich die Großeltern mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen. Sie verlangten regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel.
Allerdings hatten sie der Kindesmutter auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wieder sehen, würden sie ihm „die Wahrheit„sagen.
Einen Besuch im Haushalt der Mutter, d.h. in deren Anwesenheit, lehnten sie ab. Vielmehr wollten sie unbegleiteten Umgang mit ihren Enkel, d.h. ohne Anwesenheit der Kindesmutter.
Das zunächst angerufene Amtsgericht lehnte ebenso ein Umgangsrecht der Großeltern ab, wie das im Beschwerdeverfahren zuständige Oberlandesgericht Oldenburg. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Großeltern nur dann ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Kindeswohl dient – seiner Entwicklung förderlich ist.
Davon kann aber nicht ausgegangen werden, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen seinen Großeltern und seiner Mutter in einen Loyalitätskonflikt geraten kann.
Diese Befürchtung hatten die Gerichte im streitgegenständlichen Fall.

Völlig unbeachtlich war in dem Zusammenhang, wer letztlich den Konflikt zwischen Großeltern und der Kindesmutter verschuldet hat. Letztere war im Übrigen im streitgegenständlichen Fall durchaus kompromissbereit, indem sie einen Umgang in ihrem Haushalt anbot. Keinerlei Kompromisse wollten allerdings die Großeltern eingehen, wodurch sie auch zum Ausdruck brachten, dass sie nicht bereit sind den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für ihr Enkelkind zu akzeptieren.
Der Antrag der Großeltern auf unbegleiteten Umgang wurde daher abgelehnt.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Rechtsanwältin


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