Mietrecht: Unwirksame Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen

Unser Mandant hatte die Absicht, als Mieter den bestehenden Wohnungsmietvertrag zu kündigen. Dabei stellte sich auch die Frage, welche Schönheitsreparaturen durch ihn zu leisten waren. Im Mietvertrag aus 2001 war die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt worden. Jedoch hat sich seither die Rechtsprechung stark zu Gunsten der Mieter geändert.

Bei Prüfung der Klausel zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hat unsere Kanzlei dann festgestellt, dass diese Klausel unwirksam ist. Es waren darin starre Fristen zur Durchführung von beispielsweise Malerarbeiten vorgegeben. Solche Vertragstexte waren in den Jahren 2000 – 2002 noch häufiger zu finden, sind aber nun seit einigen Jahren nicht mehr von der Rechtsprechung akzeptiert worden.

Aufgrund der Beratung in unserer Kanzlei konnte sich der Mandant daher die aufwendigen Arbeiten, wie etwa Wände streichen und Ähnliches, ersparen. Im Bereich der Schönheitsreparaturen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass sich hier kundige Beratung auszahlt. Auch in einem laufenden Mietverhältnis kann sich ergeben, dass etwa der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein kann.

Samuel Göth
Rechtsanwalt


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