Schenkung: Wenn das eigene Geld Umwege geht

In jüngster Vergangenheit trat eine betagte Rentnerin mit einem nicht alltäglichen Fall an uns heran. Der Erbe der verstorbenen Bekannten unserer Mandantin verlangte von dieser die Rückzahlung eines beträchtlichen Geldbetrages. Die Summe von knapp über € 50.000,00 hat sich unsere Mandantin kurz nach dem Tode der Bekannten auf der Grundlage einer unbeschränkten Verfügungsberechtigung auch über den Tod hinaus von dem in ihrem Besitz und auf den Namen der Verstorbenen lautenden Sparkassenbuch überwiesen.

Das Geld auf dem Sparbuch der Verstorbenen wiederum stammte von einem Sparkonto unserer betagten Mandantin, über welches wiederum die Verstorbene die unbeschränkte Verfügungsberechtigung hatte. Auf Nachfrage, wie der Betrag von knapp über € 50.000,00 vom Sparkonto unserer Mandantin auf ein Sparkonto der damals noch lebendigen Bekannten und das Sparbuch in den Besitz unserer Mandantin gelangt sei, konnte in zwei Gesprächen und unter Durchsicht der Sparbücher folgende plausible Erklärung gefunden werden:

Kurz nachdem unsere betagte Mandantin von einer Rehabilitationskur zurückgekehrt war, kam die damals noch lebendige Bekannte mit einer Sparkassenmitarbeiterin zu dieser in die Wohnung. Man habe dort gemeinsam auf unsere Mandantin eingeredet (wörtlich „Sie kaputt geredet“) und ihr wurde etwas zur Unterschrift vorgelegt. Was konkret besprochen und ihr zur Unterschrift vorgelegt worden sei, daran vermochte sich unsere Mandantin heute nicht mehr genau zu erinnern. Es wären wohl ihre Sparbücher geholt worden und sie hätte dabei etwas unterschrieben, dass die damals noch lebendige Bekannte über die Konten verfügen kann. Knapp ein halbes Jahr später hätte die Bekannte ein eigenes Sparbuch angelegt und mit der vorher erteilten Vollmacht den Betrag von knapp über € 50.000,00 vom Sparkonto unserer Mandantin auf das gerade angelegte eigene Sparkonto überwiesen. Das Sparbuch muss sie dann zu den Unterlagen der betagten Rentnerin gelegt haben, so dass das Ganze unserer Mandantin zunächst nicht aufgefallen war.

Was die Motive der Bekannten waren, darüber möge sich jeder seine eigenen Gedanken machen, auf keinen Fall wollte jedoch die betagte Rentnerin das Geld verschenken, da sie selbst für den Fall der Pflege das Geld benötigt hätte.

Aus den Tatsachen, dass das auf die Bekannte lautende Sparkonto nachweisbar mit dem Geld unserer Mandantin gespeist worden ist, das Sparbuch in deren Besitz und sie über den Tod hinaus unbeschränkt verfügungsberechtigt war, außerdem von der Bekannten die Umbuchung auf ihr eigens angelegtes Sparkonto auch nicht als steuerbarer Vorgang im Sinne des Schenkungssteuerrechts beim zuständigen Finanzamt angemeldet worden wurde, sind wir von der Berechtigung unserer Mandantin bei der „Rückbuchung“ nach dem Tode der Bekannten ausgegangen.

Regelmäßig wird Gläubiger der Einlagenforderung (Berechtigter) derjenige sein, der auch Kontoinhaber ist. Dies ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Berechtigter ist jedenfalls derjenige, der nach dem (erkennbaren) Willen des Kunden, der die Kontoeröffnung vornimmt, der Bank gegenüber Gläubiger sein soll.

Außerdem wird in der Übergabe des Sparbuches und der Tatsache, dass das Geld auf dem durch das Sparbuch dokumentierten Sparkonto nachweisbar von unserer Mandantin stammte, eine Abtretung der Forderung ausmachen können. Regelmäßig wird in der Übergabe eines Sparkassenbuches ein Anhaltspunkt für eine Abtretung der Forderung gesehen (etwa Bundesgerichtshof Urteil vom 09.02.1972 zum Aktenzeichen VIII ZR 128/70). Diese Annahme entspricht der Verkehrsauffassung, denn in der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise verkörpert der Besitz am Sparbuch bereits die Forderung, zumal sich vom Standpunkt des Schuldners (Sparkasse) aus das Sparbuch mehr einem Inhaber- als einem Namenspapier nähert.

Und selbst wenn ein Rückforderungsanspruch der Erben bestünde, hätte unsere Mandantin im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Nachlass auf Grund der zu Lebzeiten vorgenommenen im Innenverhältnis unberechtigten Abhebung der Bekannten auf ein eigens von ihr angelegtes Sparkonto.

Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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