Sozialrecht: Gesetzlich Krankenversicherte haben auch bei einer chronischen Lungenwegserkrankung keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

Das Bundessozialgericht hat sich im Mai diesen Jahres mit der Frage der Kostenübernahme des Arzneimittels „Nicotinell“ zur Raucherentwöhnung befasst.

Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin in dem Verfahren litt unter anderem an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung und begehrte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bzw. Versorgung mit dem Arzneimittel zur Raucherentwöhnung.

Sie ist damit aber letztlich in allen Instanzen gescheitert.

Das Bundessozialgericht hat noch einmal klargestellt, dass Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Hintergrund ist insbesondere auch, dass das Behandlungsziel, nämlich die Raucherentwöhnung durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 18 vom 28.05.2019).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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