Sozialrecht: Greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei einem Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier?

Nach dem Gesetz sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit. Allerdings kann ein Arbeitsunfall auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeit nachgeht.
Neben den klassischen Wegeunfällen, also den Unfällen auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, ist dies bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen der Fall, wie – ganz aktuell – einer Weihnachtsfeier.
Hier müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich bei der Weihnachtsfeier um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Betriebes handeln, das heißt die Feier muss allen Beschäftigten des Betriebes, in Einzelfällen auch einer Abteilung offenstehen. Zu der Weihnachtsfeier müssen ausdrücklich alle eingeladen sein. Sinn der Veranstaltung ist, eine Förderung der Betriebsgemeinschaft herbeizuführen, man spricht auch davon, dass das sogenannte „Wir-Gefühl“ gestärkt werden soll.
Auch zu der Problematik Weihnachtsfeier gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen. Das Bundessozialgericht hat im vorigen Jahr entschieden, dass es nunmehr davon abrückt, dass die Unternehmensleitung zwingend an das Feier teilnehmen muss, damit es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt und damit eine solche, die unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht (05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R 9). Wichtig ist aber nach wie vor, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchgeführt wird.
Anders ist es wieder, wenn die Weihnachtsfeier von vornherein auch Familienangehörigen und Bekannten offensteht. In einem solchen Fall hat das Bundessozialgericht im November vorigen Jahres entschieden, dass kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht (15.12.2016 , Az.: B 2 U 12/15 R 9).
Es ist also sehr kompliziert festzustellen, ob nun eine Betriebsveranstaltung vorliegt, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht.
Im Fall der Fälle ist es jedenfalls ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


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