Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzenden Bewertungen in Internetforen

Uns wurde ein Sachverhalt bekannt, in dem jemand wegen nachfolgenden Bewertungen in einem sozialen Medium im Internet, auf Unterlassung in Anspruch genommen und ein Strafantrag gestellt worden ist:

„Kann dieses Studio leider nicht weiter empfehlen, da die Behandlung für mich rausgeschmissenes Geld war! Es wird mit einer Haltbarkeit von mindestens 2-4 Monaten geworben, aber das Ergebnis hält keine 48 Stunden!!Beschweren bringt auch nichts, da keine Einsicht und Kulanz gezeigt wird! Im Gegenteil: Die Inhaberin wird einem gegenüber sogar laut und aggressiv!!! Negative Kommentare werden übrigens gelöscht, also lasst euch bitte nicht blenden.
Hatte eigentlich noch einen Gutschein für eine Wimpernverlängerung, aber diesen werde ich definitiv stornieren, denn dieser Laden wird von mir keinen Cent mehr sehen!“ (Zitat Ende)

Ob eine Äußerung tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt hat, ist nicht davon abhängig, wie der Empfänger sie verstanden hat, da dessen subjektives Empfinden unberücksichtigt bleibt. Durch Auslegung ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgebend dafür ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht. Die Begleitumstände werden charakterisiert durch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene.

Bei Äußerungen im Internet etwa in Blogs und Foren ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil das Web kein Ort des Höflichkeitsaustausches ist und diese Eigenart sowie die besondere Internetsprache zu berücksichtigen sind. Diese ist plakativ, provokativ und gerade in den sogenannten Bewertungsportalen meist aufs Extrem gerichtet. Von daher kommt es für die Frage der Ehrverletzung mehr denn je auf die Substanz der Äußerung an. Die Auslegung hat bei mehrdeutigen Äußerungen alle denkbaren Varianten zu berücksichtigen und muss dem Betroffenen günstigere nachvollziehbar ausschließen. Ergibt eine Wertung anhand dieser Kriterien, dass die Äußerung lediglich unhöflich oder taktlos ist, liegt grundsätzlich keine Ehrverletzung vor. Nicht jede flapsige, spöttische Bemerkung ist schon eine Beleidigung.

Gemessen an diesem großzügigeren Maßstab bei Äußerungen im Internet stellen die zitierten Bewertungen aus unserer Sicht keinen Straftatbestand dar und begründen auch keinen Unterlassungsanspruch. Trotzdem sollte man seine Bewertungen in diversen Blogs im Internet, so man dies nicht lassen kann, auf sachlicher Grundlage und ohne den Ansatz von Herablassungen formulieren. Wir sind alle nicht ohne Fehler.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


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