Versicherungsrecht: Verkehrsunfall mit Simson S 51

Der minderjährige Mandant fuhr auf seinem Moped in Hainichen in Fahrtrichtung Frankenberg. Ordnungsgemäß näherte er sich einem Kreuzungsbereich an. Da er vorfahrtsberechtigt war und sich keine sonstigen Gefahren auftaten, wollte er nunmehr den Kreuzungsbereich mit seinem Moped Simson S 51 überqueren. Womit er nicht rechnen konnte war das Fehlverhalten seines Unfallgegners. Dieser hatte die Absicht, mit seinem PKW die Fahrspur benutzt vom Mandanten zu kreuzen, übersah dabei das Moped, so dass es zur Kollision kam.

Die Reparaturkosten beliefen sich laut dem Gutachter auf 1.300 € brutto, weitere materielle Schäden wie kaputter Helm, Hose, Rucksack, Handschuhe und T-Shirt standen zum Ausgleich an. Am problematischsten war aber der Körperschaden. Immerhin hatte der Mandant sich zugezogen multiple Schürfwunden, eine Prellung des Lumbosakralgelenkes und großflächige Blutergüsse. Dies hätte deswegen problematisch werden können, weil die Absicht bestand, in unmittelbarer Zukunft ein Berufsausbildungsverhältnis zu beginnen.

Glücklicherweise schritt der Genesungsprozess gut voran, so dass der Mandant wenn auch unter Schmerzen die Berufsausbildung aufnehmen konnten. Es ist auch alles wieder verheilt, Dauerschäden sind nicht zurückgeblieben. Nunmehr stand aber die Regulierung des Schmerzensgeldes an. Wichtig war natürlich hier die Bezifferung, wobei wir gemeinsam mit dem Mandanten vergleichbare Entscheidungen herausgesucht haben.

Dazu gehörte die Entscheidung des Amtsgerichtes Kassel vom 01.10.2001, Az. 411 C 822/01. Hier hatte ein Mann für eine HWS – und LWS-Distorsion ein Schmerzensgeld zugesprochen bekommen von hochgerechnet 1.103 €, wobei keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, allerdings der dortige Verletzte 5 Wochen unter Schmerzen litt.

Mit angeführt gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer wurde die Entscheidung des Amtsgerichtes Altenkirchen vom 08.02.2001, Az. 70 C 162/00. Wiederum ein Mann verunfallte, erlitt ein HWS-Syndrom sowie massive Prellungen der Lendenwirbelsäule mit Knochenhautreizungen. Er war ein Tag im Krankenhaus, anschließend fünfeinhalb Wochen in ambulanter Behandlung mit 4 Arztbesuchen und 14 Tage arbeitsunfähig. Dafür sprach ihm das Amtsgericht Altenkirchen ein Schmerzensgeld hochgerechnet auf den heutigen Tag i.H.v. 1.038 € zu.

Weiterhin haben wir angeführt die Entscheidung des Landgerichtes München I vom 11.04.1991, Az. 19 O 13932/90. Eine Sportlehrerin erlitt bei einem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Prellung der Lendenwirbelsäule, war eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig, eine weitere Woche zu 40 %, eine weitere Woche zu 30 % und weitere 2 Monate zu 20 %. Dies bewegte das Landgericht München I ein Schmerzensgeld zuzuerkennen hochgerechnet auf den heutigen Tag von 1.150 €.

Passen tat auch noch die Entscheidung des Amtsgerichtes Erkelenz vom 02.11.2001, Az. 14 C 181/01. Nach einer Lendenwirbelsäulenprellung und 4-wöchigen ambulanten Behandlungen wurde einem Mann nach einem Unfall ein hochgerechnetes Schmerzensgeld von 912 € zugesprochen.

Schließlich haben wir noch angeführt die Entscheidung des Amtsgerichtes Ludwigshafen vom 08.02.2000, Az. 2 c C 296/99. Bei 4-tägigem Krankenhausaufenthalt und 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit erkannte das Amtsgericht Ludwigshafen auf 808 € Schmerzensgeld.

Als Mittelwert konnte man hier einen Schmerzensgeldbetrag errechnen von 1.002 €. Diesen Betrag hätte wahrscheinlich auch das örtlich zuständige Amtsgericht zugesprochen. In ausführlicher Form wurden die Forderungen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer aufgemacht. Dieser hat gar nicht rum diskutiert sondern sofort die 1.000 € an Schmerzensgeld gezahlt. Das war ein gutes Ergebnis, doch eine schnelle Abwicklung.

Es lohnt sich also in diesen Verkehrsunfallangelegenheiten, sorgfältig zu arbeiten und sich die Mühe zu machen, die Beträge genau zu beziffern.

Thomas Schulte LL. M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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