Versicherungsrecht: Versicherer klagt ungerechtfertigt Beiträge ein

Die Mandantin war Versicherungsnehmerin einer Hausratsversicherung, versichert bei HDI Gerling Firmen und Privatversicherung AG. Der Versicherer erhob Klage mit der Behauptung des Bestehens offener Prämienforderung i.H.v. 55,22 €. Die Mandantin sei dreimal unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) angemahnt und zur Zahlung aufgefordert wurden. Da Zahlung nicht erfolgte wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, nach Widerspruch das Klageverfahren und der angeblich offene Beitrag nebst Kosten und Zinsen beim Amtsgericht Annaberg eingeklagt.
Die Mandantin erteilte Schulte Anwaltskanzlei das Mandat für die Verteidigung. Dazu trug sie vor, vor Fälligkeit der Versicherungsprämie eine Rechnung nie erhalten zu haben. Auch habe sie weder eine Mahnung erhalten noch eine sonst wie gestaltete Zahlungsaufforderung. Wie die Beklagte Mandantin in einem Telefongespräch mit dem Versicherer erfuhr, seien von der Klägerin gefertigte Mahnschreiben zurückgekommen. Die fehlende Zustellung sei aber nicht von ihr zu verantworten. Denn sie wohnte nach wie vor unter der bekannten und angegebenen Adresse. Erstmals erfuhr sie von einer angeblich offenen Hauptforderung durch einen Mahnbescheid. Wegen der angeblichen Fälligkeit der Forderung und nachfolgender Zinsen und Kosten wurde zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Einem geforderten Zinssatz i.H.v. 9 % wurde entgegengetreten.
In der Replik behauptet der klagende Versicherer, Mahnschreiben und nachfolgende Kündigungen seien nicht in Rücklauf gekommen. Erst mit Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens sei bekannt geworden, dass ein Adresszusatz „OT Neudorf“ erforderlich sei.
In der darauf folgenden Erwiderung der Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass auf den Fall offensichtlich das VVG a.F. (Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung) zum Tragen käme sowie die Allgemeinen Hausrats-Versicherungsbedingungen (GKA VHB 2003 mit dem dortigen § 39). Danach verjähren Ansprüche aus dem Vertrag innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Damit war Verjährung eingetreten, die Verjährungseinrede wurde wiederholt. Die fehlerhafte Adressierung läge nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Es erfolgte eine Zusammenlegung verschiedenster Gemeinden mit entsprechenden Zusätzen. Im Übrigen kündigte die Beklagte regulär den Versicherungsvertrag unter Angabe der korrekten Adresse.
In einem entsprechenden Hinweis sah das Amts¬ge¬richt Annaberg auch das Problem der Verjährung, regte an die Klage zurückzunehmen. Dies geschah dann auch, Kostenfestsetzung wurde durchgeführt.

Das war natürlich ein erfreuliches Ergebnis, die Mühen haben sich gelohnt. Die Mandantschaft sah das Recht wiederhergestellt, mit guten Grund.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht


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