Versicherungsrecht: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt – oder wird verurteilt!

Die Mandantin sprach vor unter Vorlage eines Versäumnisurteils des Amtsgerichtes Marienberg indem sie verurteilt wurde, an die AXA Versicherung AG 1600 € und Nebenkosten zu zahlen. Dagegen hatte sie form- und fristgerecht Widerspruch ein und bat nunmehr um Vertretung.
Nach Beantragung der Akteneinsicht und Besprechung der Angelegenheit wurde beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hatte im Klageverfahren behauptet, einen Anspruch zu haben auf 1600 € Versicherungsprämie. Die Beklagte sei Halterin eines Fahrzeugs gewesen, für das ihr mit Versicherungsbestätigungskarte Versicherungsschutz gewährt worden war. Für diesen Zeitraum der gewährten vorläufigen Deckung begehrte sie gemäß § 50 VVG ( Versicherungsvertragsgesetz ) Prämie, die für den Hauptvertrag zu zahlen wäre. Dies seien die begehrten 1600 € für 80 Tage á 20 €. Der schlüssige Vortrag führte zum Versäumnisurteil. Dieses konnte aber nach Besprechung und entsprechenden Vortrag keinen Bestand haben.
Die Beklagte behauptete, keinen Versicherungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben. Vielmehr hätte sie sich anschließend an einen anderen Versicherer, die Debeka Allgemeine Versicherung AG gewandt. Von dort sei auch Versicherungsschutz gewährt worden. Wenn überhaupt, sei Versicherungsschutz von der Klägerin nur für 2 Tage gewährt worden bis zu einem erklärten Widerruf. Im Übrigen sei der Versicherungsschutz bei der Klägerin durch die vorläufige Deckung erst recht weggefallen durch die anderweitige vorläufige Deckung durch die Debeka Allgemeine Versicherung AG ( BGH VersR 1995,409 ).
Von Amts wegen fragte das Amtsgericht Marienberg bei der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes nach. Versicherungsschutz bei der Debeka konnte dort nicht bestätigt werden, so dass der Beklagtenvortrag so nicht zu halten war, die Annahme der Klägerin war falsch.
Das Gericht bestätigte aber, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zustandegekommen war. Im Zuge der Anfrage beim Straßenverkehrsamt stellte sich heraus, dass nicht unserer Mandantin als Versicherungsnehmerin fungieren sollte, sondern deren Tochter. Ein vorläufiger Versicherungsschutz war daher über dieses Fahrzeug nicht mit der beklagten Mandantin zu Stande gekommen, sondern vielmehr mit der Tochter. Grundsätzlich sei zwar der Halter des Fahrzeuges gemäß § 1 PflVG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für den Gebrauch des Fahrzeuges abzuschließen, damit unsere Mandantin. Hieraus folge jedoch nicht die Versicherungsnehmereigenschaft. Die vorläufige Deckungszusage der Versicherung stelle einen eigenständigen, den Hauptvertrag vorausgehenden, selbstständigen Vertrag dar. Dieser war jedoch mit der Tochter als Versicherungsnehmerin zu Stande gekommen, und nicht mit unserer Mandantin als Halterin des Fahrzeuges. Der Ausdruck der elektronischen Zulassungsanmeldung des Straßenverkehrsamt war für das Gericht Beweis genug. In dieser Anmeldung war eindeutig nicht die Beklagte als Versicherungsnehmerin eingetragen, sondern deren Tochter. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Klägerin gehalten, den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Tochter unserer Mandantin weiter zufolge verfolgen. Die Klage zu Recht vom Amtsgericht Marienberg wurde abgewiesen.

Vorstehendes zeigt wieder, dass eine genaue Prüfung notwendig ist. Hätte sich die Mandantin nicht gewährt mithilfe eines Fachanwaltes, wäre es bei der Verurteilung durch Versäumnisurteil geblieben. So nahm die Sache einen guten Ausgang.

Schulte Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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