§ 20 StGB - Offener Brief an den Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank zum Attentat von Hanau

Wolfgang Meins von der „Achse des Guten“ https://www.achgut.com veröffentliche am 22.02.2020 den offenen Brief der Herrn Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Wolfgang Meins, anerkannter Neuropsychologe, Arzt für Psychiatrie und Neurologie und apl. Professor für Psychiatrie, in den letzten Jahren überwiegend tätig als gerichtlicher Sachverständiger im sozial – und zivilrechtlichen Bereich, ein sehr kompetenter Mann. Ich bin froh, dass dieser den Mut hat und sich einmischt. Denn das was man liest in den Altmedien und hört von manchen Politikern, ist unerträglich. Nachfolgend abgedruckter Brief wurde am Freitag, den 21.02.2020, an Generalbundesanwalt Dr. Frank poststelle@generalbundesanwalt.de gesandt.

„Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt, sehr geehrter Herr Dr. Frank,

neben den medialen und politischen Reaktionen auf das Attentat von Hanau waren es leider vor allem auch Ihre Einlassungen, die mich als Bürger, aber auch als psychiatrischer Praktiker und Wissenschaftler in tiefe Sorge versetzt haben. Ich sehe nämlich die Gefahr, dass eine bedeutsame zivilisatorische Errungenschaft großen Schaden nehmen könnte: Der § 20 StGB, der bekanntlich die Frage der Schuldunfähigkeit definiert.

Erlauben Sie mir, auch wenn Ihnen der Inhalt natürlich geläufig ist, diesen Paragraphen kurz zu zitieren: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, (…) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Dazu erlauben Sie mir bitte einige Fragen.

1. In ihrer Stellungnahme vom 20.02.2020 zu den Vorfällen in Hanau heißt es u.a.: „Es liegen gravierende Indizien für einen rassistischen Hintergrund der Tat vor.“ Finden Sie nicht auch, dass sich aus dem vom Täter verfassten umfangreichen Manifest vielmehr ganz vorrangig Indizien für eine (schwere) krankhafte seelische Störung ergeben?

2. Haben Sie bzw. Ihre Behörde vor der oben zitierten Stellungnahme bei der Analyse des Manifests fachpsychiatrische Kompetenz hinzugezogen?

3. Nach meiner fachpsychiatrischen Analyse des Täter-Manifests, die zweifellos – um es zurückhaltend zu formulieren – in den wesentlichen Zügen und Schlussfolgerungen von der großen Mehrheit des Faches geteilt werden würde, hat beim Täter ein psychiatrisches Syndrom aus einem schweren paranoiden Wahn mit zusätzlichen (wahnhaften) Größenideen, zumindest zeitweiligen akustischen Halluzinationen, sogenannten Ich-Störungen in Gestalt von Gedankenausbreitung, Gedankenentzug und Gedankeneingebung vorgelegen sowie eine Denkstörung in Form einer Denkzerfahrenheit. Sehen Sie oder ihre Behörde das ähnlich? Und falls nicht, warum nicht?

4. Gehen Sie oder ihre Behörde ebenfalls davon aus, dass der Täter zur Tatzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt war?

5. Gehen Sie ebenfalls davon aus, dass, wäre der Täter noch am Leben, das Gericht deswegen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf Schuldunfähigkeit wegen einer schweren krankhaften seelischen Störung entscheiden würde?

6. Jetzt kommt eine ganz wichtige Frage: Ist Ihnen bekannt, dass aus einem Schriftstück, welches in einem psychischen Zustand wie oben geschildert verfasst wurde, das also durchgehend (u.a.) wahnhaft geprägt ist, so gut wie keinerlei Rückschlüsse auf die „eigentliche“, also nicht krankheitsbelastete oder krankheitsgeprägte Persönlichkeit, auf politische Einstellungen und Motive möglich sind? Um es noch einmal zu betonen: weil in diesem Manifest auch potenziell rassistische Äußerungen – bis zum Beweis des Gegenteils (s. Punkt 6) – entscheidend oder gar ausschließlich durch das wahnhafte Erleben bestimmt sind.

6. Vielleicht wies der Täter in gesunden Tagen tatsächlich eine fremdenfeindliche oder rassistische Gesinnung auf. Aber ist Ihnen bekannt, dass man valide Informationen über die „prämorbide“ Persönlichkeit des Täters, seine politischen Einstellungen und Motive allenfalls retrospektiv gewinnen kann durch eine umfassende biographische Ermittlung – also v.a. durch die Vernehmung von Zeugen, ergänzt durch die Analyse von Zeugnissen, medizinischen Behandlungsunterlagen etc.

7. Würden Sie auch die folgende Täterin als rassistisch oder fremdenfeindlich motiviert einschätzen? Eine 35-jährige Mutter von drei noch nicht schulpflichtigen Kindern erkrankt nach der Geburt des dritten Kindes an einer paranoiden Schizophrenie. Sie entwickelt dabei den Wahn, dass Muslime aus einer in der Nähe gelegenen Moschee ihre über alles geliebten Kinder entführen, foltern und bei lebendigem Leibe verbrennen wollen. Um ihnen das zu ersparen, erstickt sie alle drei Kinder. Falls Sie diese Täterin grundlegend anders beurteilen als den Hanau-Täter, warum?

8. Wie t-online.de am 21.02.2020 meldete, lag ihrer Behörde bereits im November 2019 eine offenbar nur leicht gekürzte Version des späteren Täter-Manifests vor. Warum hat ihre Behörde damals nicht den zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts informiert, etwa mit der Bitte, zu prüfen, ob der Verfasser bereits aktenkundig ist und ob der Dienst die Notwendigkeit für eine Einbestellung oder einen (angemeldeten) Hausbesuch sieht? Und, ob die Person vielleicht gar einen Waffenschein besitzt.

9. Aus Presseverlautbarungen geht hervor, dass bei der etwas kürzeren Version des Täter-Manifests, welches Ihrer Behörde bereits im vergangenen November vorlag, der auf eine vermeintlich rassistische Motivation weisende Teil angeblich nicht enthalten war. Deshalb sei ihre Behörde damals nicht tätig geworden. Damit nicht der Eindruck entsteht, es handele sich hier vorrangig um eine Schutzbehauptung, wäre es hilfreich, zu erfahren, welcher Teil des Manifestes Ihnen damals genau vorgelegen hat.

Abschließend, sehr geehrter Herr Dr. Frank, erlauben Sie mir die Anmerkung, dass sicherlich auch Ihnen ja nicht entgangen sein dürfte, wie schwer es Medien und Politik derzeit fällt, bei einer solchen Tat wie der in Hanau, dem Schuldunfähigkeitsprinzip bzw. dem Schutz der darunter fallenden psychisch kranken Täter angemessen Rechnung zu tragen. Ich jedenfalls würde mich freuen, wenn Sie künftig auch dieses Prinzip etwas offensiver vertreten und verteidigen würden.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. W. Meins“

Drei Tage nach dem Massaker von Hanau wollen Ermittler die Ereignisse im Haus des mutmaßlich Tatverdächtigen Tobias R. rekonstruieren. Der 43-Jährige soll am Mittwochabend (19.2.) in zwei Bars und einem Kiosk insgesamt neun Menschen mit Migrationshintergrund erschossen haben. Anschließend tötete er seine 72-jährige Mutter und sich selbst.

Wie am 22.02.2020 auf der Informationsplattform EPOCH TIMES https://www.epochtimes.de zulesen war, wird auch gegen den 72-jährigen Vater Hans-Gerd R. ermittelt. „Zwar gehe man nicht davon aus, dass dieser einen direkten Bezug zu den Morden gehabt habe. Dennoch solle geklärt werden, inwieweit der Betriebswirt und ehemalige Grünen-Kandidat für den Ortsbeirat Kesselstadt möglicherweise eine „tatbegünstigende“ Wirkung gehabt haben könnte.“

Nach dem Beitrag soll es sich bei dem Vater um einen Menschen gehandelt haben mit einem schwierigen Charakter. Er war mehrfach angezeigt worden wegen falscher Verdächtigung, Erpressung, Falschaussage oder übler Nachrede. Interessanterweise hatte er für die Grünen kandidiert, es gab finanzielle Schwierigkeiten.

Stellt sich natürlich die berechtigte Frage, ob der Generalbundesanwalt die Tat hätte verhindern können. Der Täter war bekannt, man musste rechtzeitig auf das Krankheitsbild des Tatverdächtigen aufmerksam werden und dessen Gefährlichkeit zu erahnen. Dies insbesondere, weil er Behörde kann im Besitz Waffenschein zwar.

Nachgewiesen ist, dass er im November 2019 eine Strafanzeige an den Generalbundesanwalt gerichtet hatte, in der er von einer „unbekannten geheimdienstlichen Organisation“ sprach, die ihn behelligt haben soll. Die gleiche Argumentation findet sich auch später in seinem sogenannten „Manifest“ wieder. Danach stellt sich doch die Frage, ob nicht der zuständige Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamts hätte informiert werden müssen, genauso die zuständigen Behörden für die Genehmigung von Waffenscheinen. In gleichen Fällen wird oftmals ein Hausbesuch durchgeführt, um die Situation zu prüfen.

Ist das für eine Behörde auch nicht einfach. Es ist aber auch nicht korrekt, ohne entsprechende Erkenntnisse von einem rechten Terrorakt zu sprechen, möglicherweise um von sich selber abzulenken. Terroristen handeln in der Regel zielgerichtet, wollen ein bestimmtes Ergebnis erreichen. Anis Amri in Berlin war ein Terrorist. Der Täter von Hanau war aus meiner Sicht kein Terrorist, sondern ein geisteskranker Amokläufer. Möglicherweise ein ähnlich geisteskranker Amokläufer wie der Migrant, der die Menschen völlig grundlos im Bahnhof vor den Zug geschubst hat oder der Ausländer, der der Frau auf der Treppe in den Rücken trat, damit diese die Treppe herunterstürzte.

Lassen Sie sich von den Altmedien nicht verrückt machen, nichts falsches erzählen.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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