Aktuelle Meldungen

Hier finden Sie Neuigkeiten zu unseren Schwerpunkten, Interessantes aus den unterschiedlichen Rechtsbereichen und private Meldungen.

RTDEUTSCH-Verstoß gegen Ausgangssperre – über 1 Millionen Aufrufe (Video)

13. Januar 2021
Das Video hinterfragt aber auch deutlich diese freiheitsbeschränkende Maßnahme……….

Fahrverbote nach der neuen StVO rechtsunwirksam!(?) Unbedingt Einspruch einlegen!

02. Juli 2020

Am 01.07.2020 wurde auf der Informationsplattform EPOCH TIMES https://www.epochtimes.de ein sehr interessanter Beitrag veröffentlicht von meinem Kollegen Rechtsanwalt Jens Dötsch. Dieser ist der Überzeugung, dass die neue StVO entweder ganz oder zumindest in Bezug auf die Fahrverbote rechtsunwirksam ist.

Wie kommt er darauf?

Am 28.04.2020 trat die veranlasste Novelle zur Straßenverkehrsordnung in Kraft. Danach werden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 km/h und außerorts von 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot belegt. Hier kann man sich schon fragen, ob dies nicht ein deutlicher Schritt in Richtung Entmündigung der Menschen, Gleichschaltung oder Kommunismus ist. Denn generell einen solchen Fahrfehler auch ohne jedes Gefährdungspotenzial mit einem Fahrverbot zu belegen, entspricht nicht meinem Menschenbild.

Geschwindigkeitsmessanlage LEIVTEC XV3– nicht gleich aufgeben!

18. Juni 2020

Wenn Ihnen schon einmal der Vorwurf gemacht worden ist, sie seien zu schnell gefahren, könnte dahinter stehen eine Geschwindigkeitsmessung mit der Geschicklichkeitsmessanlage LEIVTEC XV3. Es handelt sich um ein Lasermessgerät, welches in regelmäßigen Abständen Lichtimpulse im Infrarotbereich sendet, welche an einem, im Messbereich befindlichen Objekt reflektiert werden. Aufgrund der Laufzeit der Laserimpulse kann die Entfernung des Objektes bestimmt werden. Verändert ein Objekt zwischen 2 einzelnen Messungen seine Position wie z.B. bei einem fahrenden Fahrzeug, kann aufgrund der Entfernungsdifferenz zwischen den einzelnen Messungen und dem entsprechenden Zeitversatz die Geschwindigkeit des Objektes bestimmt werden.
Zur Messwertbildung wird eine Fahrtstrecke von mindestens 8 m überwacht, welche frühestens in einer Entfernung von 50 m beginnt und spätestens in einer Entfernung von 30 m endet.

Bei Geschwindigkeiten von weniger als 20 km/h kann die Messung auch nach 1,5 Sekunden bereits beendet werden, obwohl die Mindeststrecke von 8 m noch nicht zurückgelegt wurde.
Bei Einfahrt eines zu messenden Fahrzeuges wird ein Standbild vom Einfahren in den Messbereich im Zwischenspeicher abgelegt. Sofern sich bei der Messung keine Überschreitung ergibt, wird das Foto wieder gelöscht.

Wenn eine Überschreitung festgestellt wird, wird ein Standbild vom Messende zusammen mit dem Foto vom Messbeginn mit den entsprechenden Dateneinblendungen versehen und in einer Datei zusammengefügt. Diese Falldatei wird dann mit einer digitalen Signatur versehen, welche nur mittels einer vom Hersteller zertifizierten Programms zu öffnen ist.
Das Messgerät darf gemäß der Bedienungsanweisung nur bei Außentemperaturen zwischen -10 °C und +45 °C betrieben werden.
Das zu messenden Fahrzeug muss im sogenannten Messfeldrahmen des Beweisfotos abgebildet sein.
Eine Beeinflussung der Messung kann vorliegen, wenn ein hinterher fahrendes Fahrzeug während der gesamten Messung, d. h. in beiden Fotos zumindest 1/3 im Messrahmen enthalten ist.
Um eine Manipulation der Fotodaten auszuschließen, wird im Rahmen der Zulassung dieses Messgerätes gefordert, dass die Daten mit einer digitalen Signatur zu versehen sind. Dies soll der Beweis Sicherheit aus technischer Sicht genügen.
Vor der Messung müssen die Messbeamten alle Geräte und Kabel auf sichtbare Schäden sowie die Eichsiegel und Eichaufkleber auf Unversehrtheit überprüfen. Erst wenn alle Kabel angeschlossen sind, darf der Akku eingeschaltet werden.

Laser-Messgerät Traffic S 350 - Messungen verfassungswidrig

29. Januar 2020

Am 05.07.2019 erließ der Saarländische Verfassungsgerichtshof ein spektakuläres Urteil. Es ging um das Laser-Messgerät Traffic Star S 350. In diesem Gerät wären die erhobenen Rohmessdaten nicht gespeichert. Einem betroffenen Fahrzeugführer, seiner Verteidigung oder einem Rechtsanwalt ist daher eine Überprüfung der Messung nicht möglich.

Dagegen sprach sich jetzt der Saarländische Verfassungsgerichtshof aus. Danach besteht ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis solcher Geschwindigkeitsmessungen, bei welchen das eingesetzte Gerät, in diesem Fall Laser-Messgerät Traffic Star S 350, die erhobenen Rohmessdaten nicht speichert, sodass diese der Verteidigung nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zur Verfügung gestellt werden können. Denn in einem solchen Fall liegt eine verfassungswidrige Beschränkung des Grundrechts auf Verteidigung vor.

Geschwindigkeitsmessung mit "PoliScan Speed" - Wegfall des Fahrverbotes

31. Juli 2018

Ein Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist dann besonders hart, wenn man auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist. So war es bei dem Mandanten, der als Führungskraft der mittleren Ebene sehr viel im Außendienst unterwegs war. Umso unangenehmer war der Vorwurf des Landes Brandenburg, er habe außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten, was eine Verletzung der Vorschriften § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.6 Bußgeldkatalog-Verordnung, § 4 Abs. 2 BKatV, § 25 Abs. 2 a StVG bedeuten sollte. Mit anderen Worten drohte eine Geldbuße i.H.v. 145 € zzgl. 28,50 € Gebühren und Auslagen. Das war aber nicht das Schlimmste, sondern das Fahrverbot gemäß § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach droht immer dann ein Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erfolgte. So war es bei dem Mandanten.

Mit diesem Anliegen wandte sich der Mandant an die Rechtsanwälte der Schulte Anwaltskanzlei in Chemnitz. Ihm war es besonders wichtig, das Fahrverbot zu Fall zu bringen. Besonderes Problem war insofern, als die Angelegenheit mittlerweile im Amtsgericht Lübben im Spreewald anhängig war, von dort aus wurde auch schon ein Termin bestimmt. Eile war daher geboten.

OWi-Recht: Schweigen ist Gold!

12. April 2018

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der A 93 als Führer eines Lastkraftwagens mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der tatsächlich nur eingehaltene Abstand von 39 m zum vorausfahrenden Fahrzeug führte zu einem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 80 € und einem Punkt in Flensburg.

Da der Mandant von Beruf Lkw-Fahrer ist, war ihm sehr an der Einstellung des Verfahrens gelegen. Schulte Anwaltskanzlei wurde beauftragt, die Verteidigung in dieser Bußgeldangelegenheit zu übernehmen. Mit Einsicht in die auf Antrag übersandte amtliche Ermittlungsakte konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Messung mit einem Verkehrs-Kontroll-System vom Typ VKS 3.0 (Version 3.2 3D) erfolgte. Zur Überprüfung des Messverfahrens haben wir ein Sachverständigengutachten bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr sowie Rotlichtüberwachungsanlagen in Auftrag gegeben. Dies war deswegen möglich, da der Rechtsschutzversicherer des Mandanten für die Übernahme der Kosten Deckungszusage gab. Bei der Sachverständigenüberprüfung, insbesondere bei der Sichtung des beigezogenen Videos stellte sich heraus, dass das Betroffenenfahrzeug in einem Standbild der Videoaufzeichnung ordnungsgemäß innerhalb des Auswertebereiches erkennbar war. Der Videostream ließ aber keine Identifizierung des Fahrers zu. Ohne die Identifizierung des Fahrers hätte gegen unseren Mandanten kein Bußgeldbescheid erlassen werden dürfen.

Das Problem lag aber leider in einem anderen Bereich.

OWi-Recht: „Rotlichtverstoß" Kreuzung Bahnhofstraße/Augustusburger Straße

15. März 2018

Unser Mandant befuhr die Bahnhofstraße in Chemnitz und hatte die Absicht, an der Kreuzung zur Augustusburger Straße nach links abzubiegen.
Die Lichtsignalanlage zeigte zunächst für die Mandantschaft Rot. Schließlich gab es für das Linksabbiegen Grünlicht, so dass abgebogen wurde in die Augustusburger Straße mit weiteren Fahrtverlauf Richtung Clausstraße.

Umso größer war die Überraschung des Erhaltes eines Anhörungsschreibens des Ordnungsamtes der Stadt Chemnitz, Abteilung Zentraler Bußgeldstelle. In diesem Anhörungsschreiben wurde dem Mandanten zur Last gelegt, das Rotlicht missachtet zu haben. Die Rotlichtphase hätte schon länger gedauert als 1 Sekunde, vorgeworfen wurden 9,88 Sekunden.

Der Mandant beauftragte uns, die Schulte Anwaltskanzlei. Wir wandten uns an die Bußgeldstelle, beantragten zunächst Akteneinsicht und wiesen den Vorwurf zurück.
Die Stadt Chemnitz erkannte offensichtlich durch unser Schreiben die Fehlerhaftigkeit des Vorwurfes. Deswegen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt. Das Ergebnis war sehr gut, wir können zufrieden sein.

OWi-Recht: Neues Bestrafungsinstrument Fahrverbot für die Bürger - § 44 Abs. 1 StVG!

10. November 2017

In Zeiten 100-tausendfacher illegaler Einwanderung ist dies schon ein starkes Stück. Zum Ende der unsäglichen GroKo beschert diese insbesondere ihren Altbürgern eine neue Sanktionsmöglichkeit.

Bisher konnten die Gerichte gemäß § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen, wenn jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verurteilt wurde. Diese harte Nebenstrafe ist gefürchtet und bedrohte so manche Existenz. Das reichte den Damen und Herren der GroKo scheinbar nicht. Zum Einen wurde die maximale Verbotsfrist auf 6 Monate angehoben. Zum Anderen ist es den Gerichten nunmehr erlaubt, „auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde“ ein Fahrverbot zu verhängen, „wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

OWi-Recht: Bußgeldbescheid wegen Handybenutzung - Einstellung des Verfahrens

15. August 2017

Die Handybenutzung im Straßenverkehr ist gemäß § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Dort heißt es:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil – oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht oder bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ein Verstoß bedeutet ein Bußgeld von 60 € und einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Dieser wird dort auch erst nach 2,5 Jahren gelöscht.

OWi-Recht: Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens

16. Mai 2017

Unsere Mandantin stand mit dem von ihr geführten Fahrzeug als letztes Fahrzeug einer Fahrzeugschlange vor einer roten Ampel. Ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr wollte in eine Einmündung links abbiegen, was durch das Fahrzeug geführt von der Mandantin nicht möglich war. Deswegen orientierte diese sich nach hinten um ein Stück zurückzusetzen. Da die Straße frei war, ließ sie das Fahrzeug ca. 2 m auf der abschüssigen Straße zurückrollen. Als dies geschehen war hielt sie das Fahrzeug an, das Fahrzeug aus dem Gegenverkehr konnte einbiegen. Nun wartete die Mandantin darauf, dass die Lichtzeichenanlage auf Grün umspringt sodass die Fahrt fortgesetzt werden kann. Auf einmal gab es von hinten einen Schlag.

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.