Laser-Messgerät Traffic S 350 - Messungen verfassungswidrig

Am 05.07.2019 erließ der Saarländische Verfassungsgerichtshof ein spektakuläres Urteil. Es ging um das Laser-Messgerät Traffic Star S 350. In diesem Gerät wären die erhobenen Rohmessdaten nicht gespeichert. Einem betroffenen Fahrzeugführer, seiner Verteidigung oder einem Rechtsanwalt ist daher eine Überprüfung der Messung nicht möglich.

Dagegen sprach sich jetzt der Saarländische Verfassungsgerichtshof aus. Danach besteht ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis solcher Geschwindigkeitsmessungen, bei welchen das eingesetzte Gerät, in diesem Fall Laser-Messgerät Traffic Star S 350, die erhobenen Rohmessdaten nicht speichert, sodass diese der Verteidigung nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zur Verfügung gestellt werden können. Denn in einem solchen Fall liegt eine verfassungswidrige Beschränkung des Grundrechts auf Verteidigung vor.

Ein wunderbares Urteil! Leider hat, trotz vieler Versuche, das OLG in Dresden dies nicht so gesehen. Auf Änderung der Rechtsprechung bleibt zu hoffen.

Auf jeden Fall sollten Sie sich mit dieser Argumentation gegen entsprechende Bußgelder wehren, erst Recht wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen. Wir, die Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz sind sehr vertraut und haben Erfahrung mit diesen Dingen, helfen gerne.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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