Durch die gute Informationsplattform RTDEUTSCH https://de.rt.com wurde ich am 11. Oktober 2021 aufmerksam auf das Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Professor Dr. Dietrich Murswiek. Das Gutachten hat dieser erstellt im Auftrag der „Initiative freie im Entscheidung e. V.“, die das vom Verein in Auftrag gegebene Gutachten schon am 5. Oktober 2021 auf der eigenen Homepage https://impfentscheidung.online veröffentlichte. Ist es nicht toll, dass es solche Menschen gibt, die so mutig, tatkräftig, intelligent und willensstark sind und einen Dienst tun, der unserem Vaterland und der ganzen Welt dienlich sein kann?
Wie in Deutsche Presse-Agentur zu lesen war gab es im Jahr 2020 1,04 Millionen Arbeitnehmer, die 67 Jahre und älter waren. Rund 600.000 Deutsche gingen noch im Alter ab 70 Jahre regelmäßig einer Arbeit nach, 220.000 Arbeitnehmer waren über 70 Jahre, sogar 72.000 Arbeitnehmer über 80 Jahre alt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 – mit einer spannenden Frage auseinanderzusetzen:
Kann ein Mann diskriminiert werden?
Dazu heißt es unter anderem in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes:
„Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei dem Beklagten, einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG* mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungs-verfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.
Vorstehendes ist eine gute und wichtige Frage, die viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt. Das Thema ist auch kompliziert und erfordert Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und des Versicherungsrechts. Nachfolgend dazu ein paar nützliche Hinweise:
Einführung
Beim Einsatz eines eigenen Pkw im Betätigungs- und Pflichtenbereich des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in analoger Anwendung von § 670 BGB die an dem Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden ist. Vorstehendes ist die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, so z.B. nachzulesen in der Entscheidung vom 22.6.2011, NZA 2012, Seite 91. Wird also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers bei einer dienstlichen Fahrt beschädigt, ohne dass ein Dritter einstandspflichtig ist, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende vertragliche Regelung Aufwendungsersatz analog § 670 BGB für den erlittenen Schaden verlangen. |
Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen, mit dem er auch die Unfallgefahr getragen hätte. Ist die Nutzung auf Weisung oder Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt sowieso in den Risikobereich des Arbeitgebers, selbst wenn die Fahrt außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im überwiegenden eigenen Interesse sein eigenes Fahrzeug genutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Analog § 670 BGB ist Grund für den Erstattungsanspruch, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen, hier des Pkw, als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht bessergestellt werden, als er bei Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.
Als Prüfungsreihenfolge für eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers kann man sich vielleicht folgendes merken:
Nach den neuesten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lagen in unserem Land die durchschnittlichen Arbeitskosten im produzierenden Gewerbe und bei den wirtschaftlichen Dienstleistungen im Jahr 2019 im Durchschnitt bei 35,90 €. Der Durchschnitt innerhalb der Europäischen Union lag pro Stunde nur bei 27,40 €, mithin bei rund 76 %. Nur in Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden und Frankreich sind die Arbeitskosten noch höher. In Ländern wie Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn belaufen sich die Arbeitskosten pro Stunde auf 9,43 €. Das sind 66 % weniger als im EU-Durchschnitt.
Die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe lagen in Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich bei 40,90 € pro Stunde. Damit war eine Arbeitsstunde der Deutschen Industrie um 47 % teurer als der EU-Durchschnitt, der bei 27,90 € lag.
In diesen schwierigen Zeiten werden viele Arbeitnehmer gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz fordert in den §§ 17 ff. bei größeren Betrieben die Beachtung von besonderen Anforderungen. Denn wenn in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und mehr Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 5 Arbeitnehmer und gestaffelt nach der Größe des Betriebes auch mehr Arbeitnehmer entlassen werden, muss zuvor form- und fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit Anzeige erstattet werden. Macht hier der Arbeitgeber Fehler, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn dies im Rahmen der innerhalb von 3 Wochen erhobenen Kündigungsschutzklage entsprechend eingewandt wird. Über diese Problematik hatte jetzt erneut das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – zu entscheiden. In der Pressemitteilung heißt es dazu:
„Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs kann offen bleiben
Die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG auszulegen ist, ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.
Die Fluggesellschaft Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden (soweit vorhanden), Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei der Air Berlin als Flugkapitän beschäftigt und der Station Köln zugeordnet. Die Arbeitsverhältnisse des gesamten Cockpit-Personals – einschließlich das des Klägers – wurden nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ bezogen auf das gesamte bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Dieses Betriebsverständnis entsprach den bei der Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG) und trug der zentralen Steuerung des Flugbetriebs Rechnung.
Die Mandantin war seit August 2010 in einer Chemnitzer Niederlassung einer bundesweit vertretenen Aktiengesellschaft tätig. Ausweislich Ihres Arbeitsvertrages war ihr übertragen die Sachbearbeitung Poststelle.
Nun meinte die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Dies mit der Argumentation, die Poststelle würde aufgelöst.
Bei dieser Sachlage sprach die Mandantin bei den Rechtsanwälten Schulte Anwaltskanzlei, Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Schulte vor. Da für die Arbeitgeberin das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, wurde der Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung durchgeprüft. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet „betriebsbedingt“, dass der Arbeitsplatz auf Dauer in Wegfall geraten ist und deswegen kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.
Dies schien der Mandantin sehr zweifelhaft. Denn ohne die Poststelle, wenn auch in reduzierter Form, konnte die Niederlassung nach deren Überzeugung nicht betrieben werden. Zudem stellte sich die immer in einem Kündigungsschutzprozess zu prüfende Frage, ob weitere, freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die die Mandantin hätte ausfüllen können.
Da eine Rechtsschutzversicherung bestand und insofern die Mandantin kein Kostenrisiko zu fürchten hatte, wurde innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Chemnitz erhoben.
Nach nicht langer Zeit rief eine Verantwortliche des beklagten Unternehmens an um nachzufragen, ob eine gütliche Beendigung des Rechtsstreites denkbar wäre. Sie bot die Zahlung einer Abfindung i.H.v. 4.000 € an bei Beendigung innerhalb der Kündigungsfrist und Freistellung der Mandantin von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung.
Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.
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Durch die gute Informationsplattform RTDEUTSCH https://de.rt.com wurde ich am 11. Oktober 2021 aufmerksam auf das Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Professor Dr. Dietrich Murswiek. Das Gutachten hat dieser erstellt im Auftrag der „Initiative freie im Entscheidung e. V.“, die das vom Verein in Auftrag gegebene Gutachten schon am 5. Oktober 2021 auf der eigenen Homepage https://impfentscheidung.online veröffentlichte. Ist es nicht toll, dass es solche Menschen gibt, die so mutig, tatkräftig, intelligent und willensstark sind und einen Dienst tun, der unserem Vaterland und der ganzen Welt dienlich sein kann?
Über 1 Million Deutsche arbeiten im Rentenalter!
Wie in Deutsche Presse-Agentur zu lesen war gab es im Jahr 2020 1,04 Millionen Arbeitnehmer, die 67 Jahre und älter waren. Rund 600.000 Deutsche gingen noch im Alter ab 70 Jahre regelmäßig einer Arbeit nach, 220.000 Arbeitnehmer waren über 70 Jahre, sogar 72.000 Arbeitnehmer über 80 Jahre alt.
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Können Männer diskriminiert werden?
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 – mit einer spannenden Frage auseinanderzusetzen:
Kann ein Mann diskriminiert werden?
Dazu heißt es unter anderem in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes:
„Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei dem Beklagten, einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG* mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungs-verfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.
Wie ist die Haftungssituation bei Verkehrsunfällen auf Dienstfahrten?
Vorstehendes ist eine gute und wichtige Frage, die viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt. Das Thema ist auch kompliziert und erfordert Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und des Versicherungsrechts. Nachfolgend dazu ein paar nützliche Hinweise:
Einführung
Beim Einsatz eines eigenen Pkw im Betätigungs- und Pflichtenbereich des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in analoger Anwendung von § 670 BGB die an dem Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden ist. Vorstehendes ist die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, so z.B. nachzulesen in der Entscheidung vom 22.6.2011, NZA 2012, Seite 91. Wird also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers bei einer dienstlichen Fahrt beschädigt, ohne dass ein Dritter einstandspflichtig ist, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende vertragliche Regelung Aufwendungsersatz analog § 670 BGB für den erlittenen Schaden verlangen. |
Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen, mit dem er auch die Unfallgefahr getragen hätte. Ist die Nutzung auf Weisung oder Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt sowieso in den Risikobereich des Arbeitgebers, selbst wenn die Fahrt außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im überwiegenden eigenen Interesse sein eigenes Fahrzeug genutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Analog § 670 BGB ist Grund für den Erstattungsanspruch, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen, hier des Pkw, als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht bessergestellt werden, als er bei Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.
Als Prüfungsreihenfolge für eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers kann man sich vielleicht folgendes merken:
Arbeitskosten in Deutschland über EU-Durchschnitt
Nach den neuesten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lagen in unserem Land die durchschnittlichen Arbeitskosten im produzierenden Gewerbe und bei den wirtschaftlichen Dienstleistungen im Jahr 2019 im Durchschnitt bei 35,90 €. Der Durchschnitt innerhalb der Europäischen Union lag pro Stunde nur bei 27,40 €, mithin bei rund 76 %. Nur in Dänemark, Luxemburg, Belgien, Schweden und Frankreich sind die Arbeitskosten noch höher. In Ländern wie Bulgarien, Rumänien, Litauen, Lettland, Polen und Ungarn belaufen sich die Arbeitskosten pro Stunde auf 9,43 €. Das sind 66 % weniger als im EU-Durchschnitt.
Die Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe lagen in Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich bei 40,90 € pro Stunde. Damit war eine Arbeitsstunde der Deutschen Industrie um 47 % teurer als der EU-Durchschnitt, der bei 27,90 € lag.
Unwirksame Kündigung bei Massenentlassung!
In diesen schwierigen Zeiten werden viele Arbeitnehmer gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz fordert in den §§ 17 ff. bei größeren Betrieben die Beachtung von besonderen Anforderungen. Denn wenn in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und mehr Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als 5 Arbeitnehmer und gestaffelt nach der Größe des Betriebes auch mehr Arbeitnehmer entlassen werden, muss zuvor form- und fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit Anzeige erstattet werden. Macht hier der Arbeitgeber Fehler, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn dies im Rahmen der innerhalb von 3 Wochen erhobenen Kündigungsschutzklage entsprechend eingewandt wird. Über diese Problematik hatte jetzt erneut das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – zu entscheiden. In der Pressemitteilung heißt es dazu:
„Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam – Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs kann offen bleiben Die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG auszulegen ist, ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk die Auswirkungen der Massenentlassung auftreten.
Die Fluggesellschaft Air Berlin unterhielt an mehreren Flughäfen sog. Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden (soweit vorhanden), Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Kläger war bei der Air Berlin als Flugkapitän beschäftigt und der Station Köln zugeordnet. Die Arbeitsverhältnisse des gesamten Cockpit-Personals – einschließlich das des Klägers – wurden nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin erstattete die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ bezogen auf das gesamte bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Dieses Betriebsverständnis entsprach den bei der Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal (vgl. § 117 Abs. 2 BetrVG) und trug der zentralen Steuerung des Flugbetriebs Rechnung.
Rechtswidrige Kündigung - Abfindung
Die Mandantin war seit August 2010 in einer Chemnitzer Niederlassung einer bundesweit vertretenen Aktiengesellschaft tätig. Ausweislich Ihres Arbeitsvertrages war ihr übertragen die Sachbearbeitung Poststelle.
Nun meinte die Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis kündigen zu können. Dies mit der Argumentation, die Poststelle würde aufgelöst.
Bei dieser Sachlage sprach die Mandantin bei den Rechtsanwälten Schulte Anwaltskanzlei, Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Schulte vor. Da für die Arbeitgeberin das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand, wurde der Kündigungsgrund der betriebsbedingten Kündigung durchgeprüft. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet „betriebsbedingt“, dass der Arbeitsplatz auf Dauer in Wegfall geraten ist und deswegen kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.
Dies schien der Mandantin sehr zweifelhaft. Denn ohne die Poststelle, wenn auch in reduzierter Form, konnte die Niederlassung nach deren Überzeugung nicht betrieben werden. Zudem stellte sich die immer in einem Kündigungsschutzprozess zu prüfende Frage, ob weitere, freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die die Mandantin hätte ausfüllen können.
Da eine Rechtsschutzversicherung bestand und insofern die Mandantin kein Kostenrisiko zu fürchten hatte, wurde innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Chemnitz erhoben.
Nach nicht langer Zeit rief eine Verantwortliche des beklagten Unternehmens an um nachzufragen, ob eine gütliche Beendigung des Rechtsstreites denkbar wäre. Sie bot die Zahlung einer Abfindung i.H.v. 4.000 € an bei Beendigung innerhalb der Kündigungsfrist und Freistellung der Mandantin von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung.