Wie ist die Haftungssituation bei Verkehrsunfällen auf Dienstfahrten?

Vorstehendes ist eine gute und wichtige Frage, die viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt. Das Thema ist auch kompliziert und erfordert Wissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und des Versicherungsrechts. Nachfolgend dazu ein paar nützliche Hinweise:
Einführung
Beim Einsatz eines eigenen Pkw im Betätigungs- und Pflichtenbereich des Arbeitgebers hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in analoger Anwendung von § 670 BGB die an dem Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden ist. Vorstehendes ist die grundsätzliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, so z.B. nachzulesen in der Entscheidung vom 22.6.2011, NZA 2012, Seite 91. Wird also das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers bei einer dienstlichen Fahrt beschädigt, ohne dass ein Dritter einstandspflichtig ist, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende vertragliche Regelung Aufwendungsersatz analog § 670 BGB für den erlittenen Schaden verlangen. |
Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen, mit dem er auch die Unfallgefahr getragen hätte. Ist die Nutzung auf Weisung oder Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt sowieso in den Risikobereich des Arbeitgebers, selbst wenn die Fahrt außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im überwiegenden eigenen Interesse sein eigenes Fahrzeug genutzt, erfolgt die Nutzung des Pkw nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Analog § 670 BGB ist Grund für den Erstattungsanspruch, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen, hier des Pkw, als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Einbringung eigener Sachmittel nicht bessergestellt werden, als er bei Beschädigung betriebseigener Sachmittel stünde.
Als Prüfungsreihenfolge für eine Schadensersatzverpflichtung des Arbeitgebers kann man sich vielleicht folgendes merken:

a)
Der Schaden auf einer Fahrt eintrat, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist und nicht dem privaten Lebensbereich.
b)
Ein Schaden am eigenen PKW des Arbeitnehmers entstanden ist, für den kein Dritter ersatzpflichtig ist.
c)
Der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine besondere Vergütung zur Abgeltung etwaiger Schäden zahlt.
d)
Der Arbeitnehmer fällt nach den allgemeinen Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs allenfalls leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last.

Zu a)
Bei dem Unfall muss sich also ein betriebliches Risiko verwirklicht haben. Das Bundesarbeitsgericht fragt also, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen. Dann hätte er auch das Risiko eines Verkehrsunfalls getragen. Dies gilt natürlich erst recht beim Einsatz des Privat-Pkw auf Verlangen des Arbeitgebers.
Damit fallen nicht in das Risiko des Arbeitgebers solche Fahrten, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers zuzuordnen sind wie die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück, Fahrten die nur der persönlichen Arbeitserleichterung oder der persönlichen Zeitersparnis dienen oder Fahrten, die auch ohne den Pkw mindestens genauso gut oder besser hätten erledigt werden können.
Zu dieser Frage schaut sich die Rechtsprechung jeden Einzelfall an. Hier kann bzw. gibt es naturgemäß unterschiedliche Betrachtungen. Es gibt keine allgemeingültigen Abgrenzungskriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes soll es aber z.B. ausreichen, wenn die Nutzung des Privat-Pkw auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Wie stark das Interesse ausgeprägt sein muss ist bisher nicht geklärt. Auch hat das Bundesarbeitsgericht in einem Nebensatz der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die Nutzung des Pkw mit Billigung des Arbeitgebers erfolgte, was immer dies heißen mag. Hier besteht Unsicherheit bzw. Klärungsbedarf in der Rechtsprechung.

Zu b)
Es erscheint logisch, dass bei Erstattungspflicht des Dritten keine Ersatzpflicht des Arbeitgebers besteht. In einem solchen Fall ist u.a. eintrittspflichtig der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Dritten.
Verursacht der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Fahrt Schäden bei Dritten, so hat dafür der Kfz-Haftpflichtversicherer des Arbeitnehmers einzustehen. Ein Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die steuerlich privilegierte Kilometerpauschale zur Kostenerstattung zahlt. Nach der Rechtsprechung sollen damit u.a. die laufenden Betriebskosten des Pkw, d.h. die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten sowie die Beiträge zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung und damit verbundene Rückstufungen abgegolten.
In der Regel besteht auch kein Erstattungsanspruch für den Arbeitnehmer aus § 670 BGB, wenn der Arbeitnehmer für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist es dem Arbeitnehmer geboten, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aber zur Erstattung des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung und zum Ausgleich der Selbstbeteiligung verpflichtet sein.
Hier sehe ich aber das Risiko, dass der Vollkaskoversicherer versucht, beim Arbeitgeber Regress zu nehmen.

Zu c)
Der Arbeitgeber hat dann keinen Ausgleich nach § 670 BGB analog zu leisten, wenn der Arbeitgeber für die Benutzung des Privat-Pkw eine besondere Vergütung zahlt.
Was eine solche „besondere Vergütung“ ist, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Sicher wird man aber sagen können, dass die Zahlung der dem Steuerrecht entnommenen Kilometerpauschale (derzeit 0,30 EUR) keine „besondere Vergütung“ darstellt.
Darüber hinaus gibt es keine klare Linie in der Rechtsprechung, sodass ich Ihnen hier überhaupt nichts Genaues sagen könnte. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg zahlte der Arbeitgeber eine monatliche Kfz-Pauschale i.H.v. 400 DM, was wohl als besondere Vergütung angesehen wurde. Maßgeblich dürfte wohl sein für die Beurteilung, dass mit der besonderen Vergütung der Arbeitnehmer in der Lage ist, auch ein Unfallrisiko abzudecken. Hier befindet man sich allerdings in einer Sphäre, die nicht genau beurteilt werden kann es sei denn die Kfz-Pauschale wäre so hoch, dass sicher von einer Abdeckung des Unfallrisikos ausgegangen werden könnte. Nach meiner Überzeugung müsste man sich sicherlich mindestens orientieren an den vollständigen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer, die wissenschaftlich ermittelt wurden wie z.B. von Automobilclubs wie der ADAC.

Zu d)
Der Arbeitnehmer soll bei der Nutzung seines eigenen Pkw in der Sphäre des Arbeitgebers aber nicht bessergestellt werden, wie er stünde bei der Beschädigung der Betriebsmittel/eines Pkw des Arbeitgebers.
Hier sollen die Grundsätze der Rechtsprechung über den sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich Anwendung finden.
Ein Mitverschulden hat sich der Arbeitnehmer gem. § 254 BGB anrechnen zu lassen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die dem Arbeitnehmer selbst obliegende Schadensabwendungs- bzw. Minimierungspflicht, wie z.B. die nötige Eigenabsicherung von in den Betrieb mitgebrachten Gegenständen.
Im Anschluss an eine Grundsatzentscheidung des Großen Senats aus dem Jahre 1957 entwickelte das Bundesarbeitsgericht die noch heute geltende Dreiteilung der Haftung:
• keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichtester Fahrlässigkeit,
• anteilige Haftung des Arbeitnehmers bei normaler Fahrlässigkeit und
• grundsätzlich (aber nicht immer) volle Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit, volle Haftung bei Vorsatz.
1994 entschied dann der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes, dass die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung für alle Tätigkeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn sie nicht gefahrgeneigt sind. Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer für den Betrieb übertragen sind, und solche, die er im betrieblichen Interesse ausführt, wenn sie nahe mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis zusammenhängen. Durch diese Beschränkungen sollen die betrieblichen von den allgemeinen Lebensrisiken des Arbeitnehmers abgegrenzt werden; letztere sollen nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden.
1998 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass auch bei grober Fahrlässigkeit Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen sind, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Liegt der zu ersetzende Schaden nicht erheblich über einem Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers, soll keine Notwendigkeit zu einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung bestehen. Damit sind de facto Haftungsobergrenzen (bisher nur bei eventueller Existenzgefährdung/wirtschaftlichem Ruin) eingeführt. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nach der Rechtsprechung nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG können im Einzelfall Haftungserleichterungen deshalb ausscheiden, weil der Arbeitnehmer mit besonders grober (gröbster) Fahrlässigkeit handelte. In jüngerer Zeit gibt es zudem Stimmen, die bei grober Fahrlässigkeit eine Begrenzung der Haftung ablehnen wollten. Wie die Rechtsprechung sich entwickelt Eismann nicht.
Demnach wird die Haftung für Schäden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit wie folgt verteilt: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei leichtester Fahrlässigkeit. Er haftet voll bei Vorsatz und „in aller Regel“ voll bei grober Fahrlässigkeit, wenn sich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch auf den eingetretenen Schaden beziehen. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden „in aller Regel“ unter Berücksichtigung aller Umstände anteilig von ihm und dem Arbeitgeber zu tragen, wobei eine anteilige Haftung nicht zwingend zu einer hälftigen Teilung des Schadens führt. Stets ist eine berücksichtigende Wertung aller Umstände notwendig, so dass auch bei mittlerer Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens z.B. von 1/3 (Arbeitnehmer) zu 2/3 (Arbeitgeber) erfolgen kann. Ausnahmsweise kann auch bei grober Fahrlässigkeit die Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände (Schadenshöhe, grobe oder gröbste Fahrlässigkeit, Höhe des Arbeitsentgelts) ergeben, dass der Arbeitnehmer nur anteilig haftet.
Eine summenmäßige Beschränkung der Haftung lehnt das Bundesarbeitsgericht ab. Eine solche summenmäßige Begrenzung der Haftung/Mithaftung des Arbeitnehmers ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere solange es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist, von seinem Lohn den verursachten Schaden voll umfänglich zu begleichen, ist auch keine Einschränkung der Haftung im Falle einer groben Fahrlässigkeit angezeigt.
Die Rechtsprechung hat also keine festen Haftungsquoten. Der Schaden ist nach Billigkeit und Zumutbarkeit zu verteilen. Hierbei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen zu berücksichtigen, insbesondere können folgende Kriterien Bedeutung haben:
• der Grad des Verschuldens,
• die Gefahrgeneigtheit der Arbeit,
• die Höhe des Schadens,
• ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,
• die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,
• die Höhe des Entgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist,
• unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten.
Konsequenzen
Wenn ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeit seinen eigenen Privat-Pkw nutzt, können der Arbeitgeber kaum sicher ausschließen, dass er nicht an den Schäden eines Unfalls, den der Arbeitnehmer erleidet, sich zu beteiligen oder sogar vollständig zu übernehmen. Einen Haftungsausschluss könnten nur wirksam erreicht werden, wenn eine ausreichende „besondere Vergütung“ vereinbart würde. Oben WURDE festgestellt, dass hier das Maß, was eine „besondere Vergütung“ ist, schwer zu finden ist. Nach einer Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Stuttgart aus dem Jahr 1992 sollte die Übernahme der Kosten für die Vollkaskoversicherung ausreichend gewesen sein. Die Entscheidung ist jetzt aber schon 30 Jahre alt. Sicher liegt diese über der steuerrechtlichen Kilometerpauschale. Bei Übernahme einer „besonderen Vergütung“ sollten die Arbeitsvertragsparteien aber auch eine Haftungsvereinbarung abschließen. Dies ist deswegen aber auch kritisch, weil die Rechtsprechung hier besonders streng ist.
Anzuraten ist auf jeden Fall, dass der Arbeitgeber für die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer eine Dienstkaskoversicherung/gesondert Versicherung für diese Fälle abzuschließen.
Noch sicherer ist natürlich dass der Arbeitnehmer Firmenfahrzeuge unter Ausschluss der Nutzung des Privatfahrzeuges zur Verfügung stellt.
Des Weiteren sollte der Arbeitgeber darüber nachdenken, sich von den betreffenden Arbeitnehmern, die ihren Privat-Pkw einsetzen, sich regelmäßig die Fahrerlaubnis zeigen und unterschreiben zu lassen, dass Einschränkungen für das Führen eines Fahrzeuges nicht bestehen. Derartige Maßnahmen sind immer notwendig, wenn Firmenfahrzeuge geführt werden. In diesen Fällen sollte man dem Arbeitnehmer auch die Halterpflichten nach den Straßenverkehrsregeln übertragen.
Die vorstehenden Überlegungen gelten auch, wenn es sich z.B. um ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug des Arbeitnehmers handelt. In diesen Fällen bekommen der Arbeitgeber es dann zu tun mit Banken oder Leasinggesellschaften.
Wie Sie dem vorstehenden entnehmen können, handelt es sich um eine schwierige, rechtliche Thematik. Jeder Einzelfall muss betrachtet werden. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht sowie Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, scheint zwingend geboten.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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