Können Männer diskriminiert werden?

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19 – mit einer spannenden Frage auseinanderzusetzen:

Kann ein Mann diskriminiert werden?

Dazu heißt es unter anderem in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes:

„Der Kläger hatte sich im Juni 2017 ohne Erfolg bei dem Beklagten, einer genehmigten Privatschule in Bayern, auf die für eine „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschriebene Stelle beworben. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG* mit der Begründung, der Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt. Der Beklagte meint, die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungs-verfahren sei nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig gewesen. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG ist. Über die Höhe der Entschädigung konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.“

Ob man es gut findet oder nicht, die Entscheidung ist folgerichtig. Denn eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts kann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur zulässig sein, wenn das Geschlecht ein wesentliches Merkmal für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist. Kann die Arbeit praktisch auch von einer Person anderen Geschlechts genauso gut ausgeübt werden und wird dies nicht beachtet, liegt eine Benachteiligung vor. Das kostet in der Regel bei Bewerbern die Zahlung eines Schadensersatzes bis zu 3 Bruttomonatsgehältern.

Also aufgepasst bei Stellenausschreibungen!

Gibt es Fragen oder Schwierigkeiten, wenden Sie sich bitte an den Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M., Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz.

Ihre

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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