OWi-Recht: Bußgeldbescheid wegen Handybenutzung - Einstellung des Verfahrens

Die Handybenutzung im Straßenverkehr ist gemäß § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Dort heißt es:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil – oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht oder bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Ein Verstoß bedeutet ein Bußgeld von 60 € und einen Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg. Dieser wird dort auch erst nach 2,5 Jahren gelöscht.

Die Rechtsprechung in diesen Dingen ist vielfältig, der Tatbestand wird weit gefasst. Dazu einige Schlagworte:

Eingehender Anruf beim Warten an der Ampel entgegen nehmen – verboten

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm, 2 Ss OWi 811/05 begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 a StVO, wer an einer roten Ampel wartet, dabei sein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um einen eingehenden Anruf entgegen zu nehmen. Das gilt auch, wenn der Anruf nicht zustande kommt.

Gebrauch als Diktiergerät – verboten

Eine „Benutzung“ eines Mobil – oder Autotelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO soll nach der Entscheidung des OLG Jena, 1 Ss 82/06 auch dann vorliegen, wenn dieses nicht zum Telefonieren, sondern als Diktiergerät benutzt wird.

Nutzung als Organizer – verboten

§ 23 Abs. 1 a StVO ist nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05 selbst dann erfüllt, wenn es bei deaktivierter Mobilfunkkarte als Organizer genutzt wird.

Wegdrücken eines Anrufes – verboten

Selbst das Wegdrücken eines eingehenden Anrufes soll nach der Entscheidung des OLG Köln, III-1 RBs 39/12 den Tatbestand des § 33 Abs. 1 a StVO erfüllen.

Ablesen der Uhrzeit – verboten

Auch das Halten des Mobiltelefons zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display ist nach der Entscheidung des OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05, bestätigt durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken, Az. 1 Ss 1/14 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO.

Mobiltelefon als Navigationsgerät – verboten

Die Nutzung des Smartphones als mobiles Navigationsgerät während der Fahrt erfüllt den Tatbestand des § 23 Abs.1 a StVO, so die Entscheidung des OLG Hamm, Az. III-5-RBs 11/13.

Erlaubt ist es aber zu telefonieren, wenn der Motor abgeschaltet ist, so ständige Rechtsprechung, z.B. OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/2006 oder OLG Hamm, Az. 1 RBs 1/14. Steht das Fahrzeug und ist der Motor ausgeschaltet, greift § 23 Abs. 1 a StVO nicht.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, verbotswidrig sein Mobiltelefon beim Führen seines Pkws aufgenommen, in der Hand gehalten und etwas eingetippt zu haben, während er gleichzeitig beide Hände auf dem Lenkrad gehabt haben soll. Der Mandant konnte sich an die Örtlichkeit erinnern. Es handelte sich um eine Autobahnabfahrt, auf der sich ein Stau gebildet hatte. Das von ihm geführte Fahrzeug verfügt über eine Start-Stopp-Automatik, so dass zumindestens ein Stehen des Fahrzeuges bei abgeschaltetem Motor nicht ausgeschlossen werden konnte. Zudem war aufgrund der Örtlichkeit unklar, von wo wer überhaupt etwas mit ausreichender Genauigkeit hätte beobachten können. Diese Überlegungen und die Beweissituation führten zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Nachdem die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht abgeholfen hatte, ging die Sache vor das Amtsgericht Offenbach am Main. Dieses erkannte sehr wohl die Zweifelhaftigkeit des erhobenen Vorwurfes und bot an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Darin heißt es im Satz 1:

Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen.

Auf Anfrage des Gerichtes stimmte der Mandant der Einstellung zu. Einige Tage später erging der Einstellungsbeschluss. Die Kosten des Verfahrens übernahm die Staatskasse, die Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsschutzversicherer des Mandanten.

Insgesamt ein hervorragendes Ergebnis zur allseitigen Zufriedenheit. Das zeigt aber auch wieder, wie wichtig es ist, sich gegen möglicherweise unberechtigte Vorwürfe zu wehren.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL. M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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