Fahrverbote nach der neuen StVO rechtsunwirksam!(?) Unbedingt Einspruch einlegen!

Am 01.07.2020 wurde auf der Informationsplattform EPOCH TIMES https://www.epochtimes.de ein sehr interessanter Beitrag veröffentlicht von meinem Kollegen Rechtsanwalt Jens Dötsch. Dieser ist der Überzeugung, dass die neue StVO entweder ganz oder zumindest in Bezug auf die Fahrverbote rechtsunwirksam ist.

Wie kommt er darauf?

Am 28.04.2020 trat die veranlasste Novelle zur Straßenverkehrsordnung in Kraft. Danach werden Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 km/h und außerorts von 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot belegt. Hier kann man sich schon fragen, ob dies nicht ein deutlicher Schritt in Richtung Entmündigung der Menschen, Gleichschaltung oder Kommunismus ist. Denn generell einen solchen Fahrfehler auch ohne jedes Gefährdungspotenzial mit einem Fahrverbot zu belegen, entspricht nicht meinem Menschenbild.

Jetzt kommt das Schöne, was der Kollege Dötsch herausgefunden hat.

Denn möglicherweise hat das Ministerium bei der Umsetzung der Norm einen vernichtenden Fehler begangen. Dieser könnte der Inhalt der Novelle vollständig oder zumindest teilweise nichtig machen.

Das Grundgesetz fordert in Art. 19 Abs. 1 S. 2, dass bei Einschränkungen von Grundrechten durch Rechtsverordnungen wie hier das Fahrverbot die Rechtsgrundlage für die Einschränkung zwingend benannt werden muss. Für die Novelle bedeutet dies, dass im Text des neuen § 26 a Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die Ermächtigungsgrundlage zu nennen war. Dies ist aber nicht geschehen!

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 1999 sind derartige Verordnungen ohne den notwendigen Verweis auf die Rechtsgrundlage nichtig.

Superinteressantes Argument – Danke Kollege Dötsch!

Noch gibt es natürlich keine aktuellen gerichtlichen Entscheidungen, das Thema wird noch viele Gerichte über einen langen Zeitraum beschäftigen. Vermutlich wird die Novelle ergänzt werden, wenn Bundesverkehrsminister Scheuer schlau ist. Zumindest bis jetzt hat er an einigen Stellen seine Kompetenz vermissen lassen.

Werden Sie aktuell mit einem Fahrverbot bedroht, kommen Sie bitte sofort zu uns, der Schulte Anwaltskanzlei, Clausstraße 72, 09126 Chemnitz und vereinbaren Sie mit Rechtsanwalt Thomas Schulte LL.M. (Master of Laws) einen Termin. Dies am besten auch bevor Sie eigene Schritte unternehmen.

Ihnen und Ihrer Familie weiterhin eine gute und behütete Zeit.

Ihre

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt


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