OWi-Recht: Neues Bestrafungsinstrument Fahrverbot für die Bürger - § 44 Abs. 1 StVG!

In Zeiten 100-tausendfacher illegaler Einwanderung ist dies schon ein starkes Stück. Zum Ende der unsäglichen GroKo beschert diese insbesondere ihren Altbürgern eine neue Sanktionsmöglichkeit.

Bisher konnten die Gerichte gemäß § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängen, wenn jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verurteilt wurde. Diese harte Nebenstrafe ist gefürchtet und bedrohte so manche Existenz. Das reichte den Damen und Herren der GroKo scheinbar nicht. Zum Einen wurde die maximale Verbotsfrist auf 6 Monate angehoben. Zum Anderen ist es den Gerichten nunmehr erlaubt, „auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde“ ein Fahrverbot zu verhängen, „wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.“

Wer also zukünftig, was nicht zu entschuldigen ist, das Recht bricht und einen Diebstahl begeht, Steuern hinterzieht oder seinen Nachbarn beleidigt, muss grundsätzlich mit der Verhängung eines Fahrverbotes rechnen. Dass von dem Fahrverbot abzusehen ist, wenn dadurch der Arbeitsplatz verloren geht, die Kinder nicht mehr zur Schule gebracht werden können, steht im Gesetz nicht.

Angesichts der aktuellen Rechtsbrüche in unserem Land war diese Neuregelung so überflüssig wie ein Kropf.

Zudem ist mit diesem Produkt der GroKo eine neue Gerechtigkeitslücke entstanden, die sehenden Auges in Kauf genommen wurde. Der schwer arbeitende Familienvater, der einen Fehltritt begangen hat, dem deswegen ein Fahrverbot auferlegt wird, kann härter bestraft werden als der nicht arbeitende Rentner, Schwerbehinderte oder ALG II Bezieher, die keine Fahrerlaubnis haben oder kein Auto besitzen. Oder der 20-jährige Single muss befürchten, mit einem Fahrverbot belegt zu werden, da er ja nicht für Frau und Kind zu sorgen hat.

Das neugefasste Fahrverbot in § 44 Abs. 1 StGB trifft weder die Bedürfnisse der Praxis noch wird es dem Gebot der Gleichheit des Strafens gerecht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit zweifelhaft geurteilt hat und damit seine Autorität einbüßte in der Bevölkerung, bleibt zu hoffen, dass es sich diesem „Abschiedsgeschenk“ annimmt und es beseitigt.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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