Mietrecht: 8 auf einen Streich?

Anfang des Jahres kam eine junge Frau mit einer Betriebskostenabrechnung, erstellt kurz vor Ende der Abrechnungsfrist Ende Dezember 2017, zu uns, die ein Guthaben von fast einer Monatsmiete auswies. Dies sollte eigentlich ein Grund zur Freude sein, da in Zeiten steigender Mietpreise auch die Nebenmiete nicht verschont bleibt und regelmäßig mit Nachzahlungen zu rechnen ist.

Die Mandantin erhielt jedoch Anfang des Jahres 2018 ein Schreiben des Vermieters, dass sich die mit der Verwaltung des Objektes betraute Firma bezüglich der Betriebskostenabrechnung geirrt habe, eine Auszahlung des Guthabens deshalb nicht erfolgen könne und eine korrigierte Abrechnung noch nachgereicht werde.
Wahrscheinlich war der Vermieter auch deshalb überrascht, weil es nach Angaben der Mandantin noch 7 weitere Mietvertragsparteien aus dem Hause mit entsprechendem Guthaben betraf, es aber einzig unsere Mandantin bisher war, die den Weg zu einem Rechtsanwalt eingeschlagen hat und nachfragte, ob das Vorgehen des Vermieters zutreffend sei.

Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.01.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 296/09 konnten wir der jungen Frau mitteilen, dass eine Nebenkostenabrechnung zwar kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, einer 2. (korrigierten) Nebenkostenabrechnung jedoch die rechtliche Verbindlichkeit vom Bundesgerichtshof verweigert wird, soweit diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erstellt worden ist. Dies wäre in dem zu behandelnden Fall für den Betriebskostenzeitraum 2016 der 31.12.2017 gewesen. Der Vermieter wurde in einem anwaltlichen Schreiben freundlich auf diese Rechtsprechung hingewiesen, darum gebeten von der Erstellung einer 2. (korrigierten) Betriebskostenabrechnung Abstand zu nehmen sowie das Guthaben an unsere Mandantin auszuzahlen, was dann nach den Angaben unserer Mandantin auch umgehend geschehen ist.

Wir hoffen natürlich, dass sich der Vermieter auch den anderen Mietern gegenüber entsprechend verhalten hat und unsere Mandantin gegebenenfalls die Mitmieter über ihren Fall und unsere Mithilfe informiert hat.

Schulte Anwaltskanzlei
Jörg Schönfelder
Rechtsanwalt


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.