Anis Amri – Wer hat sich sonst noch strafbar gemacht? (YouTube)

Ex-Polizist und Bestsellerautor Stefan Schubert im Interview mit Thorsten Schulte zum Thema Morde von einem „angeblichen Flüchtling“ Anis Amri und mögliche Beteiligung von Dorothea Merkel, Thomas de Maizière, Heiko Maas und andere.

Wir hatten schon berichtet über das neue Buch des Bestsellerautors Stefan Schubert „Die Destabilisierung Deutschlands“, eines mit erschreckenden Enthüllungen. Es bleibt abzuwarten, wie es nach der Veröffentlichung dieses Buches weitergeht, es kann für viele Politiker in leitenden Funktionen ein böses Ende nehmen.

Denn die Ermittler und Polizeibeamten haben endgültig die Nase voll, können das, was in Deutschland passiert und was von führenden Politikern gemacht wird und zu verantworten ist, nicht mehr für sich behalten sondern müssen die Menschen warnen. Das führte dazu, dass Stefan Schubert, einem sehr informierten und gut vernetzten Ex-Polizisten mehr als eindeutige Informationen zur Verfügung stellte.

So ist schon die Rede von folgenden möglichen Straftaten, wegen der zu ermitteln sein wird:

§ 258 a StGB „Strafvereitelung im Amt“. Im dortigen Abs. 1 heißt es:

„Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

§ 129 a StGB „Bildung einer terroristischen Vereinigung“. In den dortigen Abs. 1 und 5 heißt es:

„(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b

3. (weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

§ 89 a StGB „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Im dortigen Abs. 1 ist zu lesen:

„(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.“

Schließlich wird gesprochen über „Beihilfe zum Mord“. In § 211 StGB „Mord“ heißt es in den Abs. 1 und 2 dazu:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“

Es wird jetzt sehr interessant zu beobachten sein, wie sich der Untersuchungsausschuss im Bundestag dazu verhält. Die Bundestagsabgeordneten der AfD, Beatrix von Storch und Thomas Seitz, beide Mitglieder im parlamentarischen Untersuchungsausschuss, wollen das Buch in den Untersuchungsausschuss „Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz“ einbringen.

Insgesamt ein sehr angenehmes aber auch sehr erhellendes Interview zweier vollständig kompetenter und informierter Fachleute. Das macht Mut.

Wir wünschen Ihnen noch einen erfüllten und guten Tag.

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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