Anordnung einer MPU bei einmaliger Trunkenheitsfahrt?

Jeder weiß, wie schwer ein sogenannter „Idiotentest“ zu bestehen ist. Dabei geht es bei dieser sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) um die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer zukünftig in der Lage sein wird, verkehrssicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt natürlich auch bei Trunkenheitsfahrten.

Geregelt ist die Frage zunächst in der sogenannten Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV kann seitens der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder beim Vorliegen mehrerer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftaten zur Klärung von Eignungsfragen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Wann eine Straftat sich als erheblich darstellt, beantwortet die Vorschrift nicht. Nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beck RS 2017, 131454) liegt dann eine erhebliche Straftat vor im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV, wenn die Tat hinreichendes Gewicht bezogen auf die Fahreignung hat. Es muss also ein Straftatbestand verwirklicht sein, der sowohl die Anordnung einer Begutachtung als auch deren Absehen vertretbar erscheinen lässt, so dass die Gutachtenanordnung seitens der Behörde erst im Rahmen der Ermessensausübung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die erstmalige Trunkenheitsfahrt im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt von weniger als 1,6 Promille die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung rechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Entscheidungen vom 06.04.2017 (NZV 2017, 445 und NJW 2017, 31) deutlich herausgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf. Dafür müssten zusätzliche Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer künftigen Fahrt unter Alkohol rechtfertigt. Erst wenn Derartiges gegeben ist, ist die Anordnung einer Begutachtung gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den beiden Entscheidungen der Tendenz der Fahrerlaubnisbehörden einen Riegel vorgeschoben, stets und immer medizinisch-psychologische Gutachten abzufordern bei Trunkenheitsfahrten bis 1,6 Promille. Die Zukunft wird zeigen, ob die tatsächlichen Verhältnisse diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen.

Generell sollte gelten: Kein Alkohol am Steuer!

Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL. M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt


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