Sozialrecht: Anspruch auf Krankengeld auch während eines Auslandsurlaubs

Was ist eigentlich, wenn man während des Bezugs von Krankengeld ins Ausland in den Urlaub fahren möchte, z.B. wenn man schon lange vor der Krankheit eine Reise gebucht hatte und der Gesundheitszustand eine solche Reise auch zulässt.
Grundsätzlich ist im Gesetz geregelt, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. In § 16 Abs. 4 SGB V ist aber geregelt, dass der Anspruch auf Krankengeld dann nicht ruht, wenn sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält.

Das Bundessozialgericht hat am 04.06.2019 einen solchen Fall entschieden.
In dem hier zugrunde liegenden Fall war der Versicherte wegen eines HWS-Syndroms lückenlos bis zum 29.09.2014 arbeitsunfähig, ab 29.07.2014 hat er Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.
Anfang September teilte der Versicherte nunmehr der Krankenkasse mit, dass er in der Zeit vom 08.09. bis 12.09.2014 in den Urlaub nach Dänemark fahren werde. Seine behandelnde Ärztin hatte gegen diesen Kurzurlaub nichts einzuwenden. Die Krankenkasse lehnte aber eine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt mit der Begründung ab, dass der MDK Bedenken gegen die lange Hin- und Rückreise mit dem Auto und den damit verbundenen Wirbelsäulenzwangshaltungen habe. Daraufhin zahlte die Krankenkasse für diesen Zeitraum kein Krankengeld. Die Sache landete schließlich vor dem Sozialgericht, dass die Klage zunächst abwies, das Landessozialgericht war anderer Ansicht und hat erklärt, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld auch während des Auslandsaufenthaltes hat.

Die hiergegen gerichtete Revision der Krankenkasse blieb ohne Erfolg.
Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass die Krankenkasse die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt nicht verweigern durfte und der Krankengeldanspruch auch während des Auslandsaufenthaltes besteht. Begründet wurde dies damit, dass sich der Anspruch auf Krankengeld beim Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU nach der sogenannten europäischen Regelung zum Geldleistungsexport richtet. Demnach haben Versicherte, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. In dem Fall war dies das Krankengeld nach SGB V.
Die Voraussetzungen für das Krankengeld waren aufgrund der ärztlich lückenlos attestierten Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V getroffene Regelung zum Ruhen des Krankengeldanspruchs beim Auslandsaufenthalt käme hier nicht zum Tragen. Die Krankenkasse war demnach verpflichtet die vom Kläger begehrte Zustimmung zum Auslandsaufenthalt zu erteilen.
Das im Gesetz normierte Zustimmungserfordernis der Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezwecke nur die verwaltungsmäßige Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs und soll damit einem Leistungsmissbrauch vorbeugen.
Wenn aber die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch unzweifelhaft vorliegen, steht es nicht mehr im Ermessen der Krankenkasse die Zustimmung zu erteilen oder abzulehnen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, B 3 KR 23/18 R).

Schulte Anwaltskanzlei
Antje Schmidt
Fachanwältin für Sozialrecht


Beitrag drucken

Zurück zur Übersicht

Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden.