Wir setzen uns so für unsere Mandanten ein und bringen Ihnen die Wertschätzung entgegen, wie wir es für uns in der Lage des Mandanten wünschen und erwarten würden. Jesus, Gottes Sohn, hat schon in der Bergpredigt die „Goldene Regel“ verkündigt, nachzulesen in der Bibel im Neuen Testament, Matthäus 12 Vers 7, wo er sagte: „Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das Gesetz und die Propheten.“ Diese „Goldene Regel“ finden Sie in keiner Religion, auch nicht im Islam, Buddhismus oder Hinduismus.
Arbeitsrecht: Arbeitnehmer wird auch durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter dem 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 – ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gesprochen. Dem Kläger in diesem Verfahren war es nicht erlaubt, die betriebliche EDV-Anlagen zu privaten Zwecken zu nutzen. Es war ein sogenannter Keylogger eingerichtet. Mit diesem war es dem Arbeitgeber möglich genau nachzuverfolgen, zu welchem Zeitpunkt welche Taste vom Kläger genutzt wurde. Außerdem wurden Protokolle und Screenshots gefertigt.
Nach Auswertung wurde dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Dies mit der Behauptung, er hätte während der Arbeitszeit den Dienst-PC privat genutzt.
Hier konnte das Bundesarbeitsgericht aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgehen. Der Einsatz des Keyloggers war der Arbeitgeberin nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht erlaubt. Es fehlte bereits an dem durch die konkreten Tatsachen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die Datenerhebung durch einen Keylogger bedeutet einen erheblichen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Es werden dabei alle Eingaben über die Tastatur eines Computers einschließlich des Zeitpunkts der Eingabe sowie des zeitlichen Abstandes zwischen 2 Eingaben erfasst und gespeichert. Die so gewonnenen Daten liefern nahezu ein umfassendes Profil, sowohl der privaten als auch der dienstlichen Nutzung. Darüber hinaus können besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG oder auch andere sensible Daten wie z.B. Benutzernamen, Passwörter für geschützte Bereiche, Kreditkartendaten, PIN-Nummern etc. protokolliert werden, ohne dass dies für die verfolgten Kontroll- und Überwachungszwecke erforderlich wäre. Der Kläger hatte weder Veranlassung noch die Möglichkeit, bestimmte Inhalte als privat oder gar höchst persönlich zu kennzeichnen und sie damit dem Zugriff des Arbeitgebers zu entziehen. Dieser ohnehin schon gravierende Eingriff wurde noch dadurch verstärkt, dass die Arbeitgeberin regelmäßig Screenshots fertigte.
Eine gute Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu Gunsten der Arbeitnehmer, der Menschen. Es ist dem Arbeitgeber einfach verboten, nicht anlassbezogen seine Arbeitnehmer auszuspionieren und in die Persönlichkeit einzugreifen.
Sollten Sie durch eine Kündigung bedroht sein und hier die Erfassung von Daten eine Rolle spielen, kann nur dringend geraten werden, sofort bei Schulte Anwaltskanzlei vorzusprechen und die Sache prüfen zu lassen. Dies insbesondere innerhalb der Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Schulte Anwaltskanzlei
Thomas Schulte LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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